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Eine Ausnahme soll zu Gunsten des Betriebes von Schmelzwerken bestehen. Auch
kann eine solche nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde bei außerordentlichem Was-
sermangel oder bei anderen außerordentlichen Umständen zu Gunsten von sonstigen
Triebwerken für gewerbliche Zwecke angeordnet werden.
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Beitragspflicht der FS der Bewässerungs-Anlagen.
Wenn das Wasser zu einer neuen Bewässerungs-Anlage aus dem
Zuleitungsgraben eines Wasserwerkes oder aus einer durch das Wehr desselben be-
wirkten Anschwellung bezogen wird, so haben die Besiher der zu bewässernden Grund-
stücke zu den Kosten für Unterhaltung des Zuleitungsgrabens oder des Wehrs nach
Verhältniß ihres Wasserbezugs beizutragen. Die Größe des Beitrags wird von der
Verwaltungsbehörde bestimmt.
Zwangsenteignungen zu Gunsten derartiger Anlagen; Wasserleitungsservituten.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann gezwungen werden, die Berechtigung
zur Wasserleitung über oder durch dasselbe Behufs der Bewässerung eines anderen
Grundstücks einzuräumen, wenn
1) die Anlage für das letztere einen wesentlichen Nutzen gewährt,
2) dieselbe nicht auf andere angemessene Weise ausgeführt werden kann,
3) dem Besigzer des in Anspruch genommenen Grundstücks eine wesentliche Störung
bezüglich der besonderen Benutzung desselben oder seines Wirthschaftsbetriebs
überhaupt durch die Wasserleitung nicht verursacht, und er für die ihm durch
deren Anlage und Unterhaltung entstehenden Nachtheile entschädigt wird,
4) die Zuleitung des Wassers nicht durch überbaute Grundstücke, über Friedhöfe,
Höfe und Hausgärten erfolgen soll.
Streitigkeiten über Ansprüche auf eine solche Wasserleitung, über deren Umfang
und die Art der Ausführung werden von der Verwaltungsbehörde entschieden; die zu
leistende Entschädigung wird nach den Vorschriften der Gesetze vom 5. Februar 1840
und vom 9. August 1861 (G.-S. 1840, S. 40 und 1861, S. 129) festgestellt.
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Zwang zur activen v1einehne #sftl ungerece der Gezwungenen.
Fürsolche Bemässerungs- Aulagen, welche wegen unzweifelhaft überwiegender Er-
sprießlichkeit und bedeutender Ausdehnung als gemeinnützige Unternehmungen zu be-
trachten sind, können außer den in S§. 42—46, 48 bezeichneten Befugnissen auch