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1868.
8. 56.
Verfahren bei Herstellung solcher Anlagen.
Wer die Herstellung einer Bewässerungs-Anlage der in §. 49 bezeichneten Art
beabsichtigt, hat dem Verwaltungsamte, in dessen Bezirke die betreffende Grundsläche
sich befindet, einen vollständigen Entwurf des ganzen Unternehmens vorzulegen.
K. 57.
ung.
Dieser Entwurf muß, sofern nicht die Verwaltungsbehörde das eine oder andere
Erforderniß zu erlassen unbedenklich findet, enthalten
1) eine genaue Darstellung aller Einzelheiten des Plaues, insonderheit:
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—
a) die Angabe des Flusses, Baches, Teiches, oder sonstigen Wasserbehälters,
aus welchem —. und der Wassermasse, mit welcher gewässert werden
soll, ferner die Beschreibung der dazu nöthigen Vorrichtungen (Wehre,
Schleußen u. s. w.) und der an dem Wasser bestehenden Eigenthums- und
Nutzungsrechte;
die Sitnationszeichnung nebst Gefällmessung (Nivellement), welche von
einem geprüften Geometer oder geprüften Wasserbautechniker gefertigt oder
beglaubigt sein muß;
die Angabe der Größe der zu bewässernden Grundfläche, die Benennung
der Flur oder Fluren, in welchen dieselbe liegt, des ölurdistiats und der
Nummern des etwaigen Flurbuchs;
die Namen und Wohnorte der Grundstücksanlieger, derjenigen, durch
deren Gundstücke Zuleitungs bezüglich Ableitungsgräben gemacht werden
sollen, überhaupt aller derjenigen, welche Grundstücke abtreten oder
deren Eigenthums oder Nutzungsrechte beschränkt werden sollen;
eine Berechnung der aus dem Unternehmen wahrscheinlich hervorgehenden wirth-
schaftlichen Vortheile;
die Verzeichnisse derjenigen Grundbesitzer, welche sich etwa bereits für die Aus-
führung des Plans auf gemeinschaftliche Kosten erklärt haben, mit Angabe
ihrer Antheile an der zu bewässernden Grundkfläche;
die Angabe derjenigen G#middbestzer, deren Theilnahme von den Unternehmern
verlangt wird;
einen Voranschiag über die wahrscheinlichen Kosten der ersten Einrichtung und
künftigen Unterhaltung.
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