Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Komm eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so sind die Einwendungen gegen 
das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung Einzelner und die be- 
anspruchten Zwangsenteignungen mündlich und mit Ausschluß jeden Schristwechsels 
erschöpfend zu erörtern und die Ergebnisse zu Protokoll zu nehmen. 
Machen sich nach dem Termine weitere Erörterungen zur Begründung eines Ur. 
theils über die hervorgetretenen Streitpunkte nöthig, so sind solche von der Behörde, 
nöthigenfalls unter Zuziehung Sachverständiger mit thunlichster Beschleunigung vor- 
zunehmen. 
§. 62. 
Fortsehung; Entscheidung. 
Nach Beendigung aller erforderlichen Erörterungen hat die Behörde eine Ent- 
scheidung in der Sache zu ertheilen. Diese hat sich namentlich darauf zu erstcecken: 
1) ob die beabsichtigte Anlage für ein Unternehmen der im F. 49 bezeichneten Art 
zu erklären, sonach 
2) der beantragten Zwangsabtretung von Grundeigenthum, oder 
3) zwangsweiser Belastung eines solchen mit Dienstbarkeiten stattzugeben sei; 
4) ob und in welchem Maße sremdes Wasser in Anspruch zu nehmen; 
5) ob und welche Grundeigenthümer zur Theilnahme an dem Unternehmen ge- 
wwungen werden sollen, und hiernach 
6) ob, in welcher Weise, binnen welcher Zeit, und mit welcher —— 
hiernach das Unternehmen in Ausführung zu bringen sei (s. S. 76). 
Fortse ung. . 
Wemn durch die beabsichtigte Anlage voraussichtlich eine Verminderang der Ent- 
wässerungsfähigkeit, eine Versumpfung oder Ueberschwemmung fremder Grundstücke her- 
beigeführt werden würde, so soll bei Beantworkung der Frage, ob ein überviegender 
landwirthschaftlicher Nutzen durch die Anlage erzielt werde, in zweifelhaften Fällen 
das Interesse der Entwässerung über das Interesse der Bewässerung gestellt und die 
Ausführung der letzteren versagt werden. 
64. 
Fortsehung; ’ der Entschädigungen. 
Ist die anefühim des Unternehmens durch endgültige Entscheidung gesichert, 
so sind die für die Zwangsenteignungen zu leistenden Entschädigungen nach Vorschrift 
der Gesetze vom 4. Februar 1840 und 9. August 1861 zu ermitteln und festzustellen.
	        
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