Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

176 1868. 
halten, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen nicht ge- 
fährdet werden. 
Aurch Brücken= und sonstige Bauwerke, sowie Nutzungs-Anlagen an Zlussen und 
Bächen, müssen diesem Zwecke thunlichst entsprechend eingerichtet werden. - 
, .80. ? 
Erhaltung der Kanäle 2c., Betretung l anliegenden Grundstücke; Schaufelschlag. 
Kanäle, Mühlgräben und sonslige künstliche Wasserleitungen, sowie andere An- 
lagen, welche zur Benutzung oder Abhaltung des Wassers errichtet find, wie Wehre, 
Schleußen, Dämme, Wassermauern, hat, sofern nicht rechtsbegründete Verpflichtungen 
Anderer vorliegen, der Eigenthümer der Wasserleitung oder Anlage zu unterhalten und 
aufzuräumen. 
Kamn der Eigenthüner der Wasserleitung oder der Anlage nicht ermittelt werden, 
so sind diejenigen Personen, welche aus der Wasserleitung oder Anlage Nutzen ziehen, 
zur Unterhaltung und Aufräumung nach Verhältniß der Nutzungen verpflichtet. 
Die Anlieger müssen demjenigen, welcher die Wasserleitung oder Anlage zu unter- 
halten und aufzuräumen hat, das nothwendige Betreien ihrer Grundstücke gestatten, 
auch den Schaufelschlag, sowie das beim Aufräumen ausgeworfene Eis in der herkömm- 
lichen Weise aufnehmen. Die Fortschaffung des Schaufelschlages muß auf Verlangen 
des Besitzers des betheiligten Grundstücks von Demjenigen geschehen, welcher die Wasser- 
leitung oder Anlage zu unterhalten und aufzuräumen hat. Auf Antrag des Anliegers 
kann ihm dazu von der Polizeibehörde eine angemessene Frist gesetzt werden. 
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Reinigung des Matrtee Verpflichtele, 
Die Reinigung des Bettes eines nicht im Piraateigenthum besindlichen Gewässers 
von den Hindernissen eines entsprechenden Wasserlaufs, z. B. Steinen, Kiesbänken, 
Schlammhäufungen, Alluvionen, versunkenen Bamnstämmen 2c. liegt, sofern nicht auf 
Grund wohlerworbener Rechte Verpflichtungen Dritter Platz greisen und der Falk nicht 
den Bestimmungen des §. 85 unterliegt, da, wo Stauberechtigte vorhanden sind, 
diesem und zwar soweit, als der Aufstau von Einfluß ist, und nach Befinden mit einem 
Seitens der Verwaltungsbehörde zu bemessenden Beitrage der anliegenden Grundstücks 
besitzer, da wo Stauberechtigte nicht in Betracht kommen, den Be- 
sitzern der Ufergrundstücke gemeinschaftlich ob. 
Das Leistungs-Verhältnßrichtet sich im letzteren Falle nach der Länge der Ufergrenzen. 
Die in §. 80 alin. 3. enthaltenen Bestimmungen greifen auch hier Plat.
	        
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