Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 17 
5S. 82. 
Besondere Vorschriften für Mühlen. 
Die Mühlenbesitzer sind verpflichtet, das an ihren Wehren sich ansammelnde und 
sestsetzende Eis zu entfernen, um ein außergewöhnliches Aufstauen von Eis und Wasser 
zu verhüten. 
. .83. 
Vesonderere eiimn. G hinsichtlich der Flöße. 
In denjenigen Gewässern, in welchen die Flöße ausgeübt wird, ist es, sofern nicht 
rechtsgültig etwas Anderes besteht, Sache des Inhabers des Floßregals, das Wasser- 
bett von den in S. 81 bezeichneten Hindemissen soweit frei zu erhalten, als dieses zum 
Zwecke der Ausübung der Flöße nothwendig ist. 
Für Schäden, welche bei Ausübung der Flöße zugefügt werden, ist Ersatz mu in- 
soweit zu leisten, als sie nicht natürliche Folge des ordnungsmäßigen Betriebs der 
Flößerei, sondem durch Verschulden der Flößer entstanden sind. Die Ersahpflicht krifft 
zunächst denjenigen, für welchen die Flößerei betrieben wird (Floßher). 
8. 84. 
Freihaltung der Ufer. 
Jedem uferei genthuͤmer liegt die Pflicht ob, sein Ufergrundftũck von allen Hinder · 
nissen des Wasserlaufs frei zu erhalten. 
85. 
Sonstige Ueserfcehahregeh .30 Verpflichtung dazu; Kostenbeitrag. 
Die Ergreifung aller sonstigen Maßregeln an den im §.81 bezeichneten Gewässern 
zum Schuz der auliegenden und hinterliegenden Grundstücke oder Anlagen gegen Wasler- 
schaden oder zur Beseitigung bereits eingetretenen Schadens liegt den Eigenthümern der 
bedrohten oder beschädigten Grundstücke oder Anlagen ob. Insoweit sie nicht blos zum 
Schuß eines einzelnen bereits beschädigten oder mit Schaden bedrohten Grundssücks er- 
sorderlich und bestimmt sind, sind zu denselben die Eigenthümer aller derjenigen Grund. 
stücke oder Anlagen verpflichtet, zu deren Schuß sie dienen sollen, und es ist jeder der. 
selben ubenchtg, sie zu beantragen. 
D## Kostenverhältniß wird nach dem Grade der Gefahr für die betheiligten Grund- 
stücke oder Anlagen, mit Rücksicht auf Größe, Bes schaffenhelt, Güte und Werth det- 
selben, um Verwahungswege festgestellt. 
Die Fsststollung der Beitragsguote jedes Brtheiligten muß, sowit nicht Gefahr 
im Verzüge liegt, vor Brginn der Schußarbeiten erfolgt sein. 
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