1868. 179
vom Eigenthümer nicht veranlaßte technische Veränderung des Gewässerlaufs herbeige-
führt worden, so sind die Kosten der Abänderung von den Eigenthümern derjenigen
Grundstücke und Anlagen zu ersetzen, zu deren Schutz der Bau vorgenommen werden
muß. Sind die obigen Voraussetzungen nicht vorhanden, so sind die erwähnten Kosten
von dem Eigenthümer der schädlichen Aulage zu tragen.
S. 90.
Grundablässe der Wehre.
Wehre, welche neu angelegt oder umgebaut werden, sind mit einer Vorrichtung
zu versehen, durch welche es möglich wird, das Wasser bis auf den Grund abzulassen.
(Vgl. jedoch §.]89.).
S. 91.=
Regen= und Schneewasser.
Regen- und Schneewasser, welches dem fließenden Gewässer Gerölle zuführt
und dadurch schädlich wird, ist von den Gemeinden, durch deren Gemarkung es fließt,
wo thunlich, miktelst angebrachten Flechtwerks, Anlegung von Cascaden, Nechen rc.
oder auf sonstige Weise unschädlich zu machen.
Ergießt sich das Regen- und Schneewasser über Grundeigenthum, welches zu
keinem Eemeindeverdande gehört, so liegt dieselbe Verbindlichkeit dem Grundeigen-
tbümer ob.
S. 92.
Verlegen schädlicher Wege.
Wege, welche den Ufern fließender Gewässer schädlich sind, müssen verlegk werden.
93.
Wasserschuhzbauten im öffentlichen Interesse.
Wasserschutzbauten, der in den S§. 78—)92 bezeichneten Art anzuordnen, sind
die Verwaltungsbehörden eben so ermächtigt als verpflichtet, sofern es das allgemeine
Wohl erheischt.
Esist sodann das in den folgenden Paragraphen geordnete Verfahren einzuschlagen.
S. 94.
Verfahren dabei.
Die Entscheidung über die Ark und Zeit der Ausführung des Baues, über die
Feststellung und Vertheilung der erforderlichen Kosten ist zunächst der eigenen Er-
wägung und Vereinbarung der Betheiligten zu überlassen. Solche Vereinbarungen