Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 181 
kann, daß ihm in Bezug auf die aufzugebende Besiung die Anweisung oder Auf- 
sorderung zur alleinigen oder theilweisen Ausführung von Wasserschußbauten oder. 
Arbeiten, mit Einschluß der Entscheidung über den Kolslenpunkt, von der betreffenden 
Verwaltungsbehöre noch nicht, oder wenigstens erst acht Tage vorher ertheilt wor- 
den ist. 
Die so aufgegebenen Grundstücke gehen mit der darauf ruhenden Baupflicht in 
das Eigenthum der Besitzer der zunächst angrenzenden Grundstücke nach Uanhälluih 
der Größe der letzteren über. 4 
Theilweise Dereliction eines Ufergrundstüchs ist unstatthaft. 
Ortsgemeinden dürfen Ufergrundstücke nicht ausgeben. 
§. 98. 
Zwangsenteignung; Fischerei= und andere Nutzungs-Berechtigte. 
Zur Ausführung von Waslerschutzbauten jeder Art ist Zwangsenteignung von 
Giundeigenthum in Gemäßheit der Gesetze vom 24. Februar 1860 und 9. August 
1861 zulässig. 
Die Fischereiberechtigten haben bei unternommenen Schutzarbeiten und Bauten 
in und an Gewässern keinen Anspruch auf eine Entschädigung; sobald jedoch das 
Verlass en des alten Flußbettes nöthig wird, erhalten dieselben als Entschädigung dafür 
die Fischereigerechtigkeit in, dem neuen Flußbette. 
Andere Nuhungsberechtigte können wegen des durch den Bau veranlaßten zeit- 
weisen Stillslandes von Wasserbenutzungs-Anstalten, Schadloshaltung von deujenigen, 
zu deren Nutzen die Bauarbeiten unternommen werden, nur dan beanspruchen, wenn 
dergleichen Wasserbenutzungs-Anstalten bereilo bei Erlassung dieses Gesetzes vorhanden 
waren und der Stiillstand in einem Jahre länger als 14 Tage angedauert hat. Die 
zu gewährende Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt. 
Privatrechte, welche bezüglich dieser Schadloshaltung besonders erworben sind, 
bleiben vorbehallen. 
8. 99. 
Ausführung der Wasserschupbauten . 
Die Ausfũhrung angeordneter oder genehmigter Wasserschußbauten geschieht der 
Regel nach unter Leitung der dazu bestimmten Baubeamten und unter Oberaufsicht der 
Verwaltungsbehörde. Zur Bestreitung der Kosten der Vor- und Hauptarbeiten 
können von den Zahlungspflichtigen angemessene Vorschüffe eingefordert und eingehoben 
werden (§.96).
	        
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