1868. 181
kann, daß ihm in Bezug auf die aufzugebende Besiung die Anweisung oder Auf-
sorderung zur alleinigen oder theilweisen Ausführung von Wasserschußbauten oder.
Arbeiten, mit Einschluß der Entscheidung über den Kolslenpunkt, von der betreffenden
Verwaltungsbehöre noch nicht, oder wenigstens erst acht Tage vorher ertheilt wor-
den ist.
Die so aufgegebenen Grundstücke gehen mit der darauf ruhenden Baupflicht in
das Eigenthum der Besitzer der zunächst angrenzenden Grundstücke nach Uanhälluih
der Größe der letzteren über. 4
Theilweise Dereliction eines Ufergrundstüchs ist unstatthaft.
Ortsgemeinden dürfen Ufergrundstücke nicht ausgeben.
§. 98.
Zwangsenteignung; Fischerei= und andere Nutzungs-Berechtigte.
Zur Ausführung von Waslerschutzbauten jeder Art ist Zwangsenteignung von
Giundeigenthum in Gemäßheit der Gesetze vom 24. Februar 1860 und 9. August
1861 zulässig.
Die Fischereiberechtigten haben bei unternommenen Schutzarbeiten und Bauten
in und an Gewässern keinen Anspruch auf eine Entschädigung; sobald jedoch das
Verlass en des alten Flußbettes nöthig wird, erhalten dieselben als Entschädigung dafür
die Fischereigerechtigkeit in, dem neuen Flußbette.
Andere Nuhungsberechtigte können wegen des durch den Bau veranlaßten zeit-
weisen Stillslandes von Wasserbenutzungs-Anstalten, Schadloshaltung von deujenigen,
zu deren Nutzen die Bauarbeiten unternommen werden, nur dan beanspruchen, wenn
dergleichen Wasserbenutzungs-Anstalten bereilo bei Erlassung dieses Gesetzes vorhanden
waren und der Stiillstand in einem Jahre länger als 14 Tage angedauert hat. Die
zu gewährende Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt.
Privatrechte, welche bezüglich dieser Schadloshaltung besonders erworben sind,
bleiben vorbehallen.
8. 99.
Ausführung der Wasserschupbauten .
Die Ausfũhrung angeordneter oder genehmigter Wasserschußbauten geschieht der
Regel nach unter Leitung der dazu bestimmten Baubeamten und unter Oberaufsicht der
Verwaltungsbehörde. Zur Bestreitung der Kosten der Vor- und Hauptarbeiten
können von den Zahlungspflichtigen angemessene Vorschüffe eingefordert und eingehoben
werden (§.96).