182 1868.
Die Ausführung solcher Wasserschutzbauten, bei welchen keine technischen Schwie=
rigkeiten sich darbieten, kann jedoch den Betheiligten überlassen werden.
Im letzteren Falle muß nach Beendigung des Baues eine Revision desselben durch
einen von der Verwaltungsbehörde zu beauftragenden Baubeamten, sowie die Ab-
stellung der dabei etwa vorgefundenen Mängel erfolgen.
Die Verwaltungsbehörde kann die Ausführung genehmigter oder angeordneter
Wasserschutzbanten im Falle der Saumseligkeit oder Widersetzlichkeit der dazu Ver-
pflichteten auf deren Kosten (S. 96) unmittelbar veranlassen.
8. 100. .
Besichtigungen von der Verwaltungsbehörde.
Von Zeit zu Zeit sind Besichtigungen und Untersuchungen der fließenden Ge-
wässer und ihrer User von der Verwaltungsbehörde anzuordnen.
S. 101.
Maßregeln bei Nothsländen.
Wenn zu augenblicklicher Verhütung großer Gefahr durch Dammbrüche oder
Ueberschwemmungen aus anderer Veranlassung schleunige Mahregeln ergriffen werden
müssen, ist die Verwaltungsbehörde oder wenn diese am Orte der Gefahr nicht an-
wesend ist, der Vorstand des bedrohten Gemeindebezirks befugt, die erforderliche
Hülfsleistung auch in benachbarten Orten auszuschreiben.
Solche Hülfsleistungen sind nach ihrem Geldwerthe von den Vewaltungsbe-
hörden feslzustellen und auf Verlangen aus den Gemeindecassen der bedrohten Ort.
schaften zu vergüten.
§. 102.
Oblicgenheiten der Ortsvorstände.
Die Ortsvorflände, an welche das Ausschreiben ergangen ist (S. 101), haben
bei 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. bis 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr. Strafe für die verlangten
Spann, und Handdienste Sorge zu tragen. Die Vorenthaltung der Hülse ist an dem
ausbleibenden Handarbeiter mit 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr., an dem Befitzer eines ein-
spännigen Fuhrwerks mit 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr., und an dem eines zweispännigen.
Fuhrwerks mit 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. im Falle der Zahlungsunfähigkeit aber mit
entsprechender Gefängnißstrafe für jeden versäumten Tag zu ahnden.