1868. 183
Vierter Abschnitt.
Von den zuständigen Behäörden.
§. 103.
Competenz der Verwaltungsbehörde.
Wo das gegenwärtige Gesetz die Zusländigkeit der Verwaltungsbehörde ausspricht,
ist dasjenige Landralhsamt gemeint, in dessen Bezirke sich die Anlage befindet oder
ausgeführt werden soll.
Bei Anlagen, die sich über mehr als einen Landrathsamtsbezirk erstrecken, hat
das Minsnennh eines der betheiligten Landrathsämter als das zustandige zu bezeichnen.
104.
Fortsebu
Die nach F. 103 zuständige Behörde ist uch t die zum Behuf der Anlage in
Anspruch genommene Zwangsenteignung zuständig.
105.
Zuziehung von Sachverständigen.
Wo bie Zuziehung von Sachverständigen sich nöthig macht, hat, sofern die Par-
teien über deren Person und Zahl sich nicht vereinigen, die zuständige Verwaltungs-
behörde die ersteren zu ernennen. Die Sachverständigen werden, wo nöthig, von
dieser Behörde verpflichtet.
In Enteignungsfällen verbleibt es bezüglich der Sachverständigen bei den Be-
stimmungen der §§. 4 und 5 des Gesetzes vom 5. Februar 1840 in Verbindung mit
§. 3 des Gesetzes vom 9. August 186
. 106.
Zuständigkeit der —i Grundstäcks-Zusammenlegung.
Rücksichtlich derjenigen Be- und Entwässerungs-Anlagen und Wasserbett-Re.
gulirungen oder Verlegungen, welche im Zusammenhange mit einer Grundslücks-Zu-
sammenlegung vorgenommen werden, und für die damit verbundenen Enteignungen
bleiben für alle Instanzen die Behörden zuständig, welche nach Maßgabe des Gesetzes
vom 11. Januar 1856 (G. S. 1856, S. 40 zuständig sind.
Ausschluß des nrae Entschädigung der Verletzten.
Gegen eine von der zuständigen Behörde auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
ertheilte Erlaubniß findei die Betretung des Rechtswegs ũberhaupt nicht Statt.
Fürsll. Schw. Rudelst. Gesensamml. XXIN. 26