Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 183 
Vierter Abschnitt. 
Von den zuständigen Behäörden. 
§. 103. 
Competenz der Verwaltungsbehörde. 
Wo das gegenwärtige Gesetz die Zusländigkeit der Verwaltungsbehörde ausspricht, 
ist dasjenige Landralhsamt gemeint, in dessen Bezirke sich die Anlage befindet oder 
ausgeführt werden soll. 
Bei Anlagen, die sich über mehr als einen Landrathsamtsbezirk erstrecken, hat 
das Minsnennh eines der betheiligten Landrathsämter als das zustandige zu bezeichnen. 
104. 
Fortsebu 
Die nach F. 103 zuständige Behörde ist uch t die zum Behuf der Anlage in 
Anspruch genommene Zwangsenteignung zuständig. 
105. 
Zuziehung von Sachverständigen. 
Wo bie Zuziehung von Sachverständigen sich nöthig macht, hat, sofern die Par- 
teien über deren Person und Zahl sich nicht vereinigen, die zuständige Verwaltungs- 
behörde die ersteren zu ernennen. Die Sachverständigen werden, wo nöthig, von 
dieser Behörde verpflichtet. 
In Enteignungsfällen verbleibt es bezüglich der Sachverständigen bei den Be- 
stimmungen der §§. 4 und 5 des Gesetzes vom 5. Februar 1840 in Verbindung mit 
§. 3 des Gesetzes vom 9. August 186 
. 106. 
Zuständigkeit der —i Grundstäcks-Zusammenlegung. 
Rücksichtlich derjenigen Be- und Entwässerungs-Anlagen und Wasserbett-Re. 
gulirungen oder Verlegungen, welche im Zusammenhange mit einer Grundslücks-Zu- 
sammenlegung vorgenommen werden, und für die damit verbundenen Enteignungen 
bleiben für alle Instanzen die Behörden zuständig, welche nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 11. Januar 1856 (G. S. 1856, S. 40 zuständig sind. 
Ausschluß des nrae Entschädigung der Verletzten. 
Gegen eine von der zuständigen Behörde auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
ertheilte Erlaubniß findei die Betretung des Rechtswegs ũberhaupt nicht Statt. 
Fürsll. Schw. Rudelst. Gesensamml. XXIN. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.