Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 193 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fehates Stück vom Jahre 1868. 
  
  
XX. Verordunuung 
vom 14. Febrnuar 1868, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 16. 
März 1855 wegen Abänderung des Jagdgesetzes und der Verordnung vom 
21. Angust 1861 wegen Einführung von Tagesjagdpässen an Ausländer. 
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten und mit Zustimmung des 
Landtags verordnen Wir hiemit Folgendes: 
8. 1. « 
Vom 1. Jannar 1868 ab ist für jeden Jagdpaß, welcher fortan vom Tage der 
Ansfertigung ab ein Fanzes Jahr hindurch Gültigkeit hat, und zwar so- 
fort bei der Aushändigung eine Abgabe von 5 Fl. 15 Kr. — 3 Thlr. zu entrichten. 
8. 2. 
Die Gebühr für einen Tagesjagdpaß wird auf 52 Kr. 4 Hell. — 15 Sgr. erhöht. 
8. 3. 
Die Verordnung vom 16. Maärz 1855 wegen Abanderung des Jagdgesehes (Ges. 
Samml. 1855, S.67) §. 3, alin. 1 und die Verordnung vom 21. August 1861 wegen 
Einführung von Tagesjagdpässen an Ausländer (Ges.-Samml. 1861, S. 131) wer- 
den hiernach abgeändert. 
Rudolstadt, den 14. Februar 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerimm. 
v. Bertrab. 
E — 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetsamml. XXIK. 28 
Ausgegeben in Rudolstadt den 17. März 1868.
	        
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