Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

,!4 1868. 
I Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Auf- 
gFabeorks ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Versügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Post-Anstalt 
am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit 
aufnimmt. 
III Die Post-Austalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der 
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
V Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Post-Anstalten Beträge auf Post-Anweisungen, welche auf telegraphischem Wege 
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestim- 
mungsorte auszuzahlen. 
S. 19. 
Lohorschuß. Zendungen. 1 Die Pohenvalung übernimmt es. Beträge bis zur Höhe 
von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem Mdres- 
saten einzuziehen und an den Absender auszusahlen. (Vorschußsendungen. Nach- 
nahmesendungen. Postvorschüsse.) 
II Nachnahme von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 871 Gulden zulässig. 
II Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftst, müssen auf 
der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) von “ 
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung 
zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer statfinden. Die 
Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatt. 
hast. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen wer- 
den, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porlo wie gewöhnliche Briefe 
mit Poslvorschuß. Postvorschußsendungen an Adressaten im Bestellbezirke der Aufgabe- 
Post= Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fern bei einzelnen Post-An. 
stalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem umliegenden.
	        
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