Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

194 1868. 
X XXI. Bekanntmachung 
der Fürstl. Negierung vom 17. Februar 1868, die Aufstellung von 
Locomobilen betreffend. 
In Folge gemachter Erfahrungen verordnen Wir folgende Zusätze zur Instruction 
vom 12. Sept. 1866, die Ausstellung von Locomobilen betr. (Ges.-Samml. de 1866, 
S. 114): 
Locomobilen, welche unter freiem Himmel arbeiten, dürfen unter folgenden Be- 
dingungen bis zu einer Entfernung von 20 Fuß von feuersicher gedeckten Gebäuden 
aufgestellt werden: 
1) der Aschkasten ist verschlossen zu halten und mit Wasser zu füllen; 
2) im Schornstein der Locomobile müssen 2 Funkenfänger angebracht sein; 
3) neben der Locomobile ist eine Feuerspritze mit genügendem Wasservorrath und 
2 Eimern aufzustellen; 
4) während der Nacht ist die Locomobile zu bewachen. 
Im Betreff der Cntsernung von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden verbleibt es 
bei der Instruction vom 12. September 1866. 
Rudolstadt, den 17. Febmar 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
  
XXII. Gesetz 
vom 20. Febr. 1868, die Entrichtung einer Abgabe von Hurden betreffend. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Land- 
tags was folgt: 
S. 1. 
Vom l. Januar 1869 ab ist für jeden Hund, welcher über 6 Wochen alt ist, 
eine jährliche Abgabe von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. zu entrichten, von welcher ein
	        
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