Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

198 1868. 
mit demselben nunmehr der den Zollvereins-Verträgen entsprechende freie Verkehr mit 
der in der Bekanntmachung vom 24. Januar hinsichtlich des Branntweins und Biers 
bezeichneten Beschränkung eintritt. 
Rudolstadt, den 21. Februar 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinem. 
v. Bertrab. 
— —ffl — 
. XXV. G e s E 6‚y 
die Feststellung des Staatshaushalts.= Etats auf die Finanzperiode von 1867 
bis 1869 betreffend, vom 24. Febr. 1868. 
Wir Albert, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
. 1. 
8 
Der Staatshaushalts-Etat wird 
A. Für das Jahr 1867 
n) in Einnahme auf 938,680 Fl., 
4) in Ausgabe auf 926,646 Fl.; 
. Für das Jahr 1868 
a) in Einnahme auf 767,276 Fl., 
b) in Ausgabe auf 809,851 Fl.; 
(C. Für das Jahr 1869 
o) in Einnahme auf 768,752 Fl., 
ßh) in Ausgabe auf 790,430 Fl. 
festgestellt. 
Unser Ministerium ist mit der Fashirn dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Februar 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
4 
v. Bertrab. v. Ketelhodl.
	        
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