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C. Allgemeine Bestimmungen.
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Tele-
graphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung
über die Telegraphen-Linien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Be-
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den
Adressaten zu entrichten.
8. 4.
Die zur Aufgabe gebũhrenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und
Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wich-
tigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in
gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien
abzufassen.
Die gebührenfreie Besörderung der von den zuständigen Behörden oder Beamten
der Bundesstaaten ausgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.
§S. 5.
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen Stationen ilt im
Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 6
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührensreiheit ausdrückenden Bezeich-
nung als „Bundes-Dienstsache", „Militurin"", „Staats-Dienstsache“,
„Königliche Dienstsache“, „Großherzogliche Dienstsache“", u. s. w.
versehen sind.
Die von Allerhöchsten, resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen wer-
den, auch wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hosstaaten ge-
hören, sofern über die Person des Ausgebers oder die Identität seiner Namens= Unter-
schrist bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch
Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichuung zur Beförderung angenommen.
Sim gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem Namen
des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, augenscheinlich aber nicht
mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, so müssen dieselben von dem mit der