Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 205 
Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß dieselben von dem Chef 
der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrist versehen 
worden sind. 
S. 6. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufgelieferten 
Depeschen ergiebt, daß in materieller oder sormeller Hinsicht eine mißbräuchliche Be- 
nupung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen, Sta- 
tionen an die vorgesetzte Telegraphen= Direction abschriftlich eingereicht werden. In 
dem Begleit-Berichte zu den Abschristen sind die Gründe der Einsendung näher zu 
erörtern. . 
Berlin, den 19. Februar 1868. 
Der Kanzler des norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck. Schönhausen. 
  
XXXI. Verorduung 
des Fürlllichen Ministeriums vom 4. März 1868, die Einführung der Königlich 
Preußischen Arzuei-Taxre betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird hinsichtlich der Preise für Arz-- 
neimittel und Droguen Folgendes hiermit verordnet: 
. §.t. 
In allen Apotheken des Fürstenthums sind bis auf Weiteres die Droguen und 
Akzneien nach der von dem Königlich Preußischen Ministerium der geistlichen, Unter- 
richts- und Medicinal-Angelegenheiten für jedes Jahr bekannt gemachten Arzueitaxe 
zu takiren und zu verkaufen. 
Von den dieser Taxe vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen bieiben jedoch 
diejenigen außer Anwendung, welche sich auf den zu bewilligenden Rabatt beziehen, 
rücksichtlich dessen es bei den im §.72 der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 
(Ges.-Samml. 1841. S. 46) enthaltenen Vorschriften verbleibt.
	        
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