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Hindernisse (z. B. Militairpflicht, polizeiliche Beaufsichtigung, gerichtliche Unter-
suchung u. s. w.) entgegenstehen.
. 2.
Zu den Reisepapieren sind, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden
Zwangspässen und beschränkten Relserouten, fortan nur zu rechnen:
a) die Paßkarten, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen der Ministerialver=
ordnung vom 7. März 1851 (G. S. S. 10) bewendet,
b) die eigentlichen Reisepässe.
Zu Reisepässen ist ausschließlich dassenige Formular zu verwenden, welches
durch Beschluß des Bundesraths auf Grund des §.7 des Bundesgesetzes für alle
zum norddeutschen Bunde gehörigen Staaten fengelrur ist.
Für Ausfertigung ainblelsban ed sind 36 Xr. resp. 10 Sgr. zu erheben. (Spor-
telgesen vom 4. März 1859, 8. 64. VIII. 2, Gesetz, betreffend einen Nachtrag zu
dem Sdortelgrset 2c. vom 27. Bzneon 1867, §. 2, sub 2). Für ganz Arme darf
die Ausfertigung unentgeldlich erfolgen.
§. .
Zur Ausstellung der Reisepässe sind die Fürstlichen Landrathsämter befugt.
Ueber die ausgefertigten Relsepässe sind Verzeichuisse zu führen.
Rudolstadt, den 4. März 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
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XXXIII. Gesetz
vom 18. März 1868, betreffend die Beschränkung des Bergregals, die Rechts-
verhältnisse zwischen Bergbautreibenden und Grubesitzern, sowie die weitere
Ermäßigung der Berggefälle.
Wir Albert, von Gotte# Gnaden Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt: