208 1868.
S. 1.
Vom 1. April 1868 ab sind der Bergregalität nur noch die nachverzeichneten
Mineralien unterworfen:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Naseneisenerze,
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon
und Schwefel, gediegen und als Exze;
Alaun= und Vitriolerze;
Steinkohle, Braunkohle und Graphit;
Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen-
den Salzen und Soolquellen.
Ist beim Betriebe des Bergbaues (5§. 1 und 8) die Benutzung eines fremden
Grundstücks nothwendig, so ist der Eigenthümer desselben verpflichtet, gegen voll-
ständige Entschädigung
1) sein Grundstück dem Bergwerks-Unternehmer eigentbümlich abzutreten oder
2) ihm die zeitweilige Benutzung desselben auf die Dauer des Bedarss oder auf
eine bestimmte Zeit zu gestatten.
f# Bergwerks-Unternehmer kann verlangen:
1) die eigenthümliche Ueberlassung, wenn das Grundstück zu einer Anlage be-
nutzt werden soll, deren gänzliche Beseitigung bis zur Wiederherstellung des früheren
Zustandes mit großen Schwierigkeiten und unverhältnißmäßigen Kosten oder Ver-
lusten verbunden sein würde,
2) die zeitweilige Ueberlassung der Benußung, wenn letztere voraussichtlich nur
auf einen kurzen, die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigenden Zeitraum erforderlich
ist und es sich um eine Bodenfläche handelt, welche nicht zu Gebäuden, gewerblichen
oder öffentlichen Anlagen benntzt ist.
In allen übrigen Fällen hat der Grundstücksbesitzer die Wahl zwischen den
beiden Arten der Abtretung. Derselbe hat auch das Vor= und Wiederkaufsrecht
bezüglich des abgetretenen Grundstücks, wenn dasselbe zu den Zwecken des Berg-
baues in der Folge wieder entbehrlich wird.
8. 3.
Die Abtretung des Grund und Bodens darf nur aus überviegenden Gründen
des öffentlichen Interesses versagt werden
Zur Abtretung des mit Wohn-, WDrtgschafts- oder Fabriks-Gebäuden bebauten