Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 209 
Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden, eingefriedigten Hof- 
räume kann der Grundbesitzer gegen siin Willen niemals angehalten werden. 
Können sich die Betheiligten über * Grundabtretung nicht einigen, so ent- 
scheidet über dieselbe das Bergamt und in der Recursinstanz das Ministerium. 
Die Entschädigung wird nach den Vorschristen des Gesetzes vom 9. August. 1861, 
betreffend einen Nachtrag zu den Expropriationsgesetzen 8&. 2; 3 und 4 ermitteit und 
festgesetzt. 
8. 5. 
Specialbeleihungen werden von Publikation dieses Gesetzes an nicht mehr ertheilt. 
Der Muther hat das Recht, beim Bau auf Braunkohlen ein Feld bis zu 50,000 
□achter, auf alle übrigen Mineralien ( 4) bis zu 25,000 C□Lachter zu verlangen. 
Die durch das Geseh vom 21. a# 1865, die Ermäßigung der Berzgefälle be- 
treffend, (G. S. 1865, S. 310) eingetretene Abzaben-Minderung wird hinsichtlich 
der in §. 1 dieses Gesetzes gedachten Mineralien in der Weise erweitert; daß die Pro- 
duclionsabgabe vom 1. Januar 1868 ab auf 4 Procent, vom 1. Jannar 1869 ab auf 
3 Procent und vom 1. Januar 1870 ab auf 2 Protent vom Bruttoertrage herabgeseßzt 
wird. 
a 1. Jannar 1871 ab kommt binsichtlich der Eisenerze auch diese Abgabe ganz. 
in Wegfall 
, §.7. s, 
Das nach S. 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1865 noch fort zu enbichtende Huaten. 
bergeld wird vom 1. Jannar 1868 ab auf die Hälfte, vom 1. Januar 1869 ab auf 
ein Viertheil des jetzigen Betrages herabgesetzt und fällt vom 1. Jannar 1870 eb ganz 
lich hinweg. 
Die Strafbestimmungen des 8. 4 E.ut#s vom 21. Juli 1865 finden auch 
auf die Hinterziehung der in §. 5 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten Abgaben An- 
wendung. 
8. 9. 
Die bisher ertheilten Special · Beleihungen von Bergbau- Berechtigungen blei- 
ben in ihrem vollen Umfange bestehen; alle übrigen Beleihungen auf Mineralien und 
Fossilien, welche nach F. 1 dieses Gesetzes nicht mehr der Regalität unterworfen sind, 
Färstl. Schwarzb. Gesetzsammlung. XXIX. 30
	        
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