Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

16 1868. 
.. §.20. 
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Tckkkispk«E«c"i"ss«:s-Iess-l Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten 
besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher 
unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich 
nach der Aukunft durch besonderen Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise 
solgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“ 
„per express“, 
„per express zu bestellen“, 
„per express zu befoͤrdern“, 
„durch besondern Boten zu bestellen.“ 
„sofort zu bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie cito. eilissime, pressant, dringend, eilig 2c., sind nicht als das 
Verlangen der Expreß= Bestellung ausdrückend anzusehen. 
II Recommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mitgegeben. 
Packete, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von 
dem Absender verlangt ist, werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem 
Adressaten besonders zugestellt: 
1) Bei Expreß- Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post- Anstalt: 
Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so 
wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage ven 50 Thalern 
oder 874 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adres- 
saten durch den Expreß- Boten in die Wohnung bestellt, so weit nicht etwa 
zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. 
Bei Sendungen mit declarirtem Werihe von mehr als 50 Thlr. oder 87) 
Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in dle Wohnung 
des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Be- 
gleitbrief. 
Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezicke der Post-Anstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungs- 
schein oder den Begleitbrief, und auf Packete ohne declarirten Werth bis 
zum Gewichte von 5 Pfund, so wie auf Sendungen im declarirten Einzel- 
werthe bis zu 5 Thalern oder 83 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
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