Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 219 
Uebereinkunft 
wegen 
gegenseitigen Schutzes der Nechte an literarischen Erzeuguissen und Werken 
der Kunst. 
Seine Majestät der König von Preufien 
und 
Seine Majestät der König der Belgier, 
gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in geimeinsamem Einverständuiß solche Maß- 
regeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schuh der Rechte an literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den 
Abschluß einer Uebereinkunft zu biesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevoll 
mächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preusien 
den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, Allr- 
höchstihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchstihren General- 
Director der Steuern, v 
den Herrn Alegander Maximilian Philipsborn, Allerhöchstihren Wirk. 
lichen Geheimen Legationsrath, und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchslihren Director 
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
Seine Majestät der Könilg der Belgier 
den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren Staats-Minister, außer. 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem 
König von Preußen, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und Gehöriger F Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schristen, von musikalischen 
Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der
	        
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