1868. 219
Uebereinkunft
wegen
gegenseitigen Schutzes der Nechte an literarischen Erzeuguissen und Werken
der Kunst.
Seine Majestät der König von Preufien
und
Seine Majestät der König der Belgier,
gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in geimeinsamem Einverständuiß solche Maß-
regeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schuh der Rechte an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den
Abschluß einer Uebereinkunft zu biesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevoll
mächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preusien
den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, Allr-
höchstihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen
Angelegenheiten,
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchstihren General-
Director der Steuern, v
den Herrn Alegander Maximilian Philipsborn, Allerhöchstihren Wirk.
lichen Geheimen Legationsrath, und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchslihren Director
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
Seine Majestät der Könilg der Belgier
den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren Staats-Minister, außer.
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem
König von Preußen,
welche, nach Austausch ihrer in guter und Gehöriger F Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel I.
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schristen, von musikalischen
Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der