Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 223 
tragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare vder Aus- 
gaben des solchergestalt herausgegebenen oder verwielfältigten Werks in dem andern 
Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen 
Exemplare oder Ausgaben in dem andern Lande als unbesugte Nachbildung angesehen 
und behandelt werden. » 
Artikel 8. 
Di gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Kompo- 
nisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen gegen- 
seitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige 
Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bild- 
hauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. 
Artikel 9. 
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkuuft ent- 
haltenen Bestimmungen dürsen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder 
erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den 
Journalen oder periodischen Sammelwerken des andern Landes abgedruckt oder über- 
setzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei 
angegeben wird. 
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen 
oder periodischen Sammelwerken, welche in dem andern Lande erschienen sind, in 
dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in 
dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich 
erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Unter- 
sagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. 
Artikel 10. 
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im 
Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise vewielfältigt sind, ist, vor- 
behaltlich derim Artikel 12 enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten 
verboten, sei es, daß die unbesugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder 
in irgend einem fremden Lande Statt gefunden hat. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXIX. 33
	        
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