1868. i
II Bei Expreß · Post· Anweisungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt
werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 3871 Gulden, nach dem Land-Besiell-
bezirke dagegen bis zu 5 Thalern oder 88 Gulden dem Expreß. Boten mitgegeben.
IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Beslel-
lung an Adressaten, die im Orts- oder im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-
Anstalt wohncn, haben die Post-Anstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig haben
die Post--Anstalten Versendungen mittelst expresser Boten nach solchen Orten zu be-
sorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post-Austalt befindet.
V Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Absen-
ders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen
Fällen muß jedoch der Absender für die Beuchigmg der Bestellgebühr haften.
u Sese. I Alles, was nicht den ellehenden Bestimmungen gemäß adres-
nsoveenchungen. sirt, signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur
vorschistsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschliehung zurückge-
geben werden.
I Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche in so
weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Poslgüter
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetricbe nicht zu befürchten ist, der Ein-
lieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der
Mdresse durch die Worte: „auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird
über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt über die
Verzichtleislung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird
alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge
jener Mängel entstanden ist.
I Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelbafter Beschaffenbeit
nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu ver-
treten, welche enveislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Ver-
packung und Verschließung herworgegangen sind.
en dcn Gimeserung. Die Einlieferung der Briese, Gelder, Packete und sonstigen
Sendungen muß bei den Post-Anstalten an denjenigen Beamten gescheben, welcher an
der Annahmestelle den Dienst verrichtet.
Hürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX. 3