Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

224 1868. 
Artikel 11. 
Im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden 
Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und 
die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen 
in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk vder 
Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. 
Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die 
Gerichte des einen oder des andern Landes nach der, in jedem der beiden Slaaten 
bestehenden Gesetzgebung, beslimmt werden. 
Artifel 12. 
Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur 
Verhütung aller Schwierigkeiten und Vetwickelungen trefsen, in welche die Verleger, 
Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Ver- 
vielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des andern Landes befindlichen, 
noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt 
der Wirksamkeit. gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder 
welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt 
werden. " """ 
Diese Anordnungen sollen sich auf Cliches, Holzstöcke und gestochene Platten 
aller Art, so wie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen 
bei den preußischen und belgischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen 
oder belgischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. 
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie 
die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit 
der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. 
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen gegenseitig über alle, gegenwärtig dafür 
bestimmten oder ferner dafür zu bestimmenden Zollämter zugelassen werden. 
Artikel 14. 6 
Fir den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbreuchsabgabe auf 
Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem andern Lande 
eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lilhographien von dieser 
Abgabe verhältnißmäßig betrofsen werden sollen.
	        
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