224 1868.
Artikel 11.
Im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden
Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und
die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen
in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk vder
Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre.
Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die
Gerichte des einen oder des andern Landes nach der, in jedem der beiden Slaaten
bestehenden Gesetzgebung, beslimmt werden.
Artifel 12.
Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur
Verhütung aller Schwierigkeiten und Vetwickelungen trefsen, in welche die Verleger,
Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Ver-
vielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des andern Landes befindlichen,
noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt
der Wirksamkeit. gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder
welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt
werden. " """
Diese Anordnungen sollen sich auf Cliches, Holzstöcke und gestochene Platten
aller Art, so wie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen
bei den preußischen und belgischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen
oder belgischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie
die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit
der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen gegenseitig über alle, gegenwärtig dafür
bestimmten oder ferner dafür zu bestimmenden Zollämter zugelassen werden.
Artikel 14. 6
Fir den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbreuchsabgabe auf
Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem andern Lande
eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lilhographien von dieser
Abgabe verhältnißmäßig betrofsen werden sollen.