Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

226 1868. 
Sie soll die nämliche Dauer haben, wie der am heutigen Tage zwischen den 
Hohen vertragenden Theilen abgeschlossene Schifffabrtövertrag. 
Artikel 19. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifications-Urkunden sollen 
in Berlin gleichzeitig mit denjenigen des vorgedachten Vertrags ausgetauscht werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 28. März 1863. 
(l. S.) Bismarck-Schönhausen. (L. 8.) Nothomb. 
(L. S.) Pommer Esche. 
(L. S.) Philipsborn. 
(L. S.) Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.