1868. 227
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dreizehntes Slüch vom Jahre 1868.
XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. März 1868, die Reorganisation der Landes-Verwaltungs-Behörden
betreffend.
Zur Aussührung des Gesetzes vom 7. Februar d. J., die Neorganisalion der
Landes-Verwaltungs-Behörden betreffend (Ges.-Samml S. 103), haben Sere-
nissimus nachfolgende Besti mungen zu kreffen geruhl:
1) Der wirkliche Geheime-Nath und Minister Dr. jur. von Bertrab verbleibt
in der Stellung des dem Landtage verankwortlichen Ministers, der Geheime-Nath
Freiherr von Ketelhodt in der des dem Landtage gleichfalls verantworklichen Stell-
vertreters des Ministers.
2) Von den nach §. 1 des Gesetzes vom 1. April d. J. auf das Ministerinm als
alleiniger oberster Regierungsbehörde des Landes übergehenden Geschäften werden die
Angelegenheiten der Finanzverwaltung, sowie der Kirche und der Schulen in besonde-
ren Abtheilungen bearbeitet, welche die Bezeichmung:
Fürstliches Ministerium, Abtheilung der Finanzen,
Fürstliches Ministerium, Abtheilung für Kirchen-und Schul-Sachen,
führen und deren Leikung dem Geheimen-Nath Freiherrn von Ketelhodt, als ver-
antwortlichem Abtheilungsvorstande, übertragen wird.
3) Von den Mitgliedemn der Landes-Verwaltungs-Collegien treten folgende in
die Functionen vortragender Näthe bei dem Fürstlichen Ministerio über:
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX 34
Ausgegeben in Rudolstadt den 8. April 1808.