1868. 229
XXXVIIl. Bekanntmachung
vom 19. März 1868, den Anschluß hamburgischer Gebiectêtheile an den Joll-
verein und die Herstellung des freien Verkehrs mit demselben betreffend.
In Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hamburg sind die nachstehend
bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile:
Die Dorsschaft Geesthacht, das Stãdichen Bergedorf mit dem nörd-
lich von der Broockwetterung und dem alten Eisenbahndamme belegenen
Theile von Billwärder an der Bille, welcher im. Norden des Hamburg-
Bergedorser Eisenbahndammes zwischen diesem und der Bille einerseits und
andererseits zwischen Bergedorf und der Hamburischen Accise-Linie ober-
halb der blauen Brücke belegen ist,
vom 11. Febrnar d. J. ab dem Zollverein angeschlossen worden. Nachdem die Ein-
nichtung der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die Revislon der nachsteuer-
pflichtigen Waaren beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen
dem Gesammt-Zollvereine und den gedachten Gebietstheilen ein.
Von den einer innern indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt-
wein, Bier und Tabak tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr
zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereins-Staaten und
Gebietstheilen einerseits und den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen an-
dererseits. Hingegen gelangen, da die Brsteuerung des Branntweins und Biers
nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten
des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile noch
nicht angeorduct ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Branntwein
und Bier die bestehenden Uebergangs-Abgaben zur Erhebung, während bei der
Ueberfuhr dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schriften. Statt findet.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 19. März 1868.
Fürstl. Schwarzb. Winisterinm.
etelhodt.