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A. Portofrelhelten, welche für den Umfang des Norddeutschen
Postgebiets gelten.
Artikel 1.
Die Mitglieder der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Norddeutschen
Bundes, der Fürstlichen Hänser von Hohenzollern, Hechingen und Hohen-
ollern= Sigmaringen und der früheren Regentenhäuser von Hannover,
Kurhessen und Nassau, genießen für abgehende und ankommende Postsendungen un-
beschränkte Portofreiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn um Taxis, sowie den fürsten-
mäßigen Mitgliedem des Fürstlich Thurn und Texisschen Hauses wird das Brief-
und Fahrpost-Portofreithum in demselben Umfange gewährk, wie solches den Mit-
gliedern der Norddeutschen Regentenhäuser zusteht.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpostsendungen zwischen den
Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Post-
Febiets keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.)
Artikel 2.
In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe (mit Einschluß der
Kreuz= und Streifband-Sendungen) und Actensendungen porkoftei, welche entweder
a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder
5) von dem Reichstage abgesendet werden. Im letzteren Fall (zu h) ist er
forderlich, daß die Sendungen als „Reichstags- Len e. bezeichnet
und mit dem Siegel des Reichskags verschlossen sind.
Wegen der Fahrpostsendungen zwischen den Habengolemsche Landen und an-
deren Thellen des Norddeutschen Posigebiets vergl. Art.
Artikel 3.
Die von unmittelbaren Staats= oder Bundesbehörden, mit Einschluß der solche
Behörden vertretenden einzelnen Beamten, in reinen Staats- oder Vundes-
Dienstangelegenheiten abgesandten oder an sie eingehenden Corre-
spondenz-, Geld- und Packetsendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen Post-
gebiet, mit Ausnahme der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen
lnd anderen Theilen des Norddeutsche Postgebiets. (Vergl. Art. 17.)