Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

232 1868. 
Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß 
die Sendungen: 
#u) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und 
h) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk als „Bundes-Dienst- 
sache", „Milltaria“, „Marinesache“, „Staats-Dienstsache", „Königliche 
Dienstsache“, „Großherzogliche 2c. Dienstsache“, „Postsache", „Telegra- 
bhensache“, „Zeitungssache“, „Zollvereinssache “, oder mit einer anderen 
entsprechenden Bezeichnung versehen sind; 
auch müssen « . 
c) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle 
einer Behörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhaͤn- 
dige Namensunterschrist nebst Angabe des Standes, resp. des Amtscharak- 
ters des Absenders unter dem Portefreiheitsvermerk beglaubigt sein. 
Von dem Erforderniß zu a) ist in dem Fall abzusehen, wenn der Absender ein 
unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine active Militairperson ist, sich 
nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und dies auf der 
Adresse ausspricht. 
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die einzelnen zur Post gegebenen porto- 
freien Packetsendungen das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen. 
Die von einer absendenden Stelle an denselben Empfänger aufgegebenen ge- 
wöhnlichen Packete, welche nicht Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnun- 
gen, sondern andere Gegenstände enthalten, dürfen, soweit nicht spetielle Ausnahmen 
bestehen, für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund 
nicht übersteigen, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unierliegt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Fahrpostsendungen im Verkehr 
zwischen den Hohenzollernschen Landen und anden Theilen des Norddeutschen 
Poslgebiets keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Artikel 4. 
Als reine Staats-- oder Bundes-Dienstsachen im Sinn von Art. 3 sind diejeni- 
gen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gewerblichen Ges chäfts- 
betrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen. 
Artikel 5. 
Diejenigen von unmittelbaren Staats= oder Bundesbehörden (oder die Stelle 
solcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten) abgesandten oder an sie eingehenden
	        
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