Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

P18 1868. 
I1 Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fürn sie dem Francozwange nicht 
untersiegen, ingleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen vder Waarenproten, 
für welche bas Porto durch aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Brief= Con- 
verts entrichtet ist (S. 89 Abs. VII), können in die Briefkasten gelegt und auch den 
Conducteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern der Botenposten) und Land- 
Briefträgern, wenn dieselben sich zueroige in Dienst befinden, übergeben werden. 
Zeit ver Gumeimmung. Die Einlieferung 97 - der Dienststunden der Post-An- 
stalten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstundes mit der näckssten dazu 
geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzelt dieser Post geschehen. 
sirnunden. 11 Die Dienststunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem 
Publikum sind: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom I. October bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
ul An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag 
treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschtänkt, daß in der Zeit von 9 Uhr 
Morzens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags, als auch des Nachmiktags 
zwei Stunden ausfallen, in der Zwischeufrist aber mindestens während zwei Stunden 
der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden 
Stunden werden für jede Vost-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-Directlon 
beziehungsweise durch die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders be- 
stimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
Die Ober-Post-Dirertionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauf- 
tragten Postbehörden sind ermächtigt: 
1) bei einzelnen Post- Anstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten 
Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Be- 
stimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz- 
lichen Fefttagen ulcht abgewichen werden darf; 
2) in Ansehung soscher Post= Expeditlonen, welche durch eintn allein stehenden 
Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit zu deschränken,
	        
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