Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 235 
sache" auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels portofreien Sendungen 
ausreichend. Für die portofreie Besörderung der unter N6. 5) a) bezeichneten Gesuche 
von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Be- 
zirks-Feldwebels oder Ortsvorslandes oder einer anderen Behörde verschlossen, und 
der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet und be- 
glaubigt ist. 
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen 
Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die Beslimmungen dieses Artikels keine 
Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Folgende Militair · Anstalten sollen bis auf Weiteres im Norddeutschen Posigebiel 
Portofreiheit genießen: 
I. die nachstehenden Militair-Waisen-Anstalten: 
#u) das Potsdamer Große Militair-Waisenhaus, 
5) das Militair-Mädchen-Waisenhaus zu Prepsch, 
ID) das Militair-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg (Neg.-Bez. 
Merseburg), 
ch das Katholische Waisenhaus zu Erfurt, 
e) das St. Hedwigstift zu Löwenberg in Schlesien, 
|) das Kloster zu Liebenthal (R.-B. Liegniß), 
3) das Waisenhaus zum Samariter in Wollstein, 
b) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf, 
i) die Erziehungs-Anstalt des katholischen Waisen-Vereins zu Düsseldors, 
für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter Zög. 
linge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten abge, 
sandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brieflichen Mit- 
theilungen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandke, Vormünder 
oder Pflege-Eltern; 
II. das unter I. u) genannte Potsdamer Große Militair-Waisenhaus 
auch noch für: 
1) Correspondenz-, Geld- und Packetsendungen, lestere bis zum Gewicht 
von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die unmittelbare 
Verwaltung des Inslituks, dessen Abtheilungen oder Besitzungen, sowie 
hinsichts der zu beziehenden Reventen; 
amsstl. Schwarzb. Rubolst. Gesetzsammlung XXIX. 35
	        
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