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Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen untergebrach-
ten, von der Administration des Waisenhauses noch nicht mit Abschieden
versehenen Waisenkinder;
Sparkassenbücher der enllassenen Zöglinge bei der Versendung von der An-
stalt an die betressenden Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst wenn kleine
baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind.
Zu I. und ll. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet
das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet
vorkopflichtig.
Ul. Die Artillerie-Officier-Pensions-Zuschuß-Casse zu Berlin für:
1) die Correspondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Casse einerseits und
den s-Wlße?¾ den einzelnen Mitgliedern und Pensionären
andererseit
2) die Fhoet „Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionaire, so-
sern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anweisung
auf andere geeignete Cassen übermacht werden können.
Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., ll. und Ill. bortofrien, Si-
gen sind als solche von den Poslanstalten nur dann anzuerkennen, wenn
a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel vansoßen,
oder, in Ermangelung eines Dienstsiegels zu Ul. Na 1) mit dem Namen
und Charakter des Absenders bezeichnet,
5) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheitsvermerk versehen und
) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder
eines der Postanstalt des Aufgabeorts vorher namhaft gemachten Anstalts-
beamten unter dem Portofreiheitsvermerk beglaubigt sin
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohengollernschen Landen einerseits und
anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets andererseits finden die Bestimmungen
dieses Artikels keine Amvendung. (Vergl. Art. 17.)
Artikel 8.
Folgende Vereine genießen bis auf Weiteres Portofreiheit innerhalb des Nord-
deutschen Postgebiets:=
1) die Victoria-National-Invaliden Stiftung für
u) Correspondenz-, Geld= und Packetsendungen des Central-Comités zu