Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

24 1868. 
Anhang. 
Bestimmungen 
über die Portofreiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes 
mit Baden, Bayern, Luremburg, Oesterreich und Württemberg. 
A. Brlefpostverkehr. 
1. 
Peen . Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Re- 
1867, netst Schus= genten. Familien in den Gebieten der hohen vertragschließenden 
rretoleuen. Theile wird ohne Beschränkung auf ein bestinuntes Gewicht porto- 
frei befördert. Diese Portofreiheit bezieht sich nur auf die Correspondenz der Bethei- 
ligten unter sich. 
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Porto- 
sreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich- 
gestellt. In Beziehung auf dle Portefreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen 
Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden 
Beamten, verbleibt es bei den durch die bestetzenden Special-Uebereinkünfte begründe- 
uun Verhältnissen, " 
2. 
Ferner werden bis zum Gewicht von einem Pfund — aus dem Grohherzog= 
thum Luxembmg 4 V und — einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die Cor- 
respondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staals= und an- 
deren öffentlichen Behörden des einen Postgebiels mit solchen Behörden eines andern, 
wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung 
zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden 
sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, 
gleichgestellt. 
Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele- 
genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Um- 
fange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Portofreiheit 
muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins-
	        
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