Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

246 1868. 
XIII. Ministerial-Verordnung, 
die Vertilgung der Maikäfer betreffend, vom 8. April 1868. 
Unter Hinweisung auf Unsere Bekanntmachung vom heutigen Tage über das Vor- 
kommen und Vertilgen der Engerlinge und Maikäfer (Beilage zum 30. Stücke des 
hiesigen Wochenblattes resp. zum 16. Stücke des Frankenhäuser Intelligenzblattes) 
verordnen Wir auf Höchsten Befehl Serenissimi, was folgt: 
§. 1. 
Zum Sammeln und Vertilgen der Maikäfer sind die Grundeigenthümer rücksichtlich 
ihrer in Gärten, Plantagen, Alleen u. s. w., sowie auf Feldern und Wiesen stehenden 
Obst- und sonstigen Laubholz-Bäume verpflichtet; die Besitzer forstmäßig benuhter 
Laubhölzer rücksichtlich der an den Außenseiten der Gehölze stchenden Laubholzbäume. 
8. 2. 
In jeder Woche der Flugzeit ist den einzelnen, nach §. 1 verpflichteten Besitzern 
von Laubholzbäumen und Laubgehölzen nach Maßgabe des Umfangs ihrer Laubholz- 
Besitzungen und des jeweiligen Vorkommens der Maikäfer die Einsammlung und Ver- 
il gung derselben in einer nach dem Gemäß zu bestimmenden Menge durch die 
Gemeindevorslände und Gutsbezirks-Vertreter, bezüglich durch die Fürstlichen Land- 
rathsämter, aufzuerlegen. 
8. 3. 
Die Fürsllichen Landrathsämter haben die Ausführung dieser Verordnung zu 
überwachen, bezüglich die hiczu erforderlichen speciellen Bestimmungen zu erlassen. 
Rudolstadt, den 8. April 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab.