Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 251 
suchende Berichte, dasern nicht die desfallsigen Kosten einem säumigen Beamten auszu- 
erlegen sind, sowie die in Folge erhobener Beschwerde im Justigaufsichtswege veran. 
laßten Verhandlungen und Verfügungen, insoweit die Beschwerde für begründet gefun- 
den wird; 
5) die Kosten- und Strafverwandlungs-, die Kosten- und Straserlaß-, sowie 
Kosten- und Strafstundungs-Angelegenheiten; 
6) die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 54) 
u den freien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen; 
7) alle gerichtlichen Handlungen, welche die Ermittelung der Collateralgelder- 
Wgabe bezwecken, nach näherer Beslimmung des §. 24 des Gesetzes vom 12. Februar 
1810 (Ges. S. 1840, S. 44). Wird mit diesen Verhandlungen zugleich ein Partei- 
ode: sonstiges Privatintersse verfolgt, wie die Regulirung oder Sicherstellung einer 
Erbichaft, so haben die betreffenden Interessenten eine verhällnißmäßige richterlich fest- 
zustellende Quote aller Sporteln zu entrichten; 
8) die Verhandlungen wegen Entschädigung für das zum Straßenbau abzugebende 
Emmdigenthun nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Februar 1840 (Ges. S. 1840, 
S. 40); 
9r die Bestätigung und Ausfertigung der Ablösungsverträge über Reallasten, bei 
denen der Domänenfiskus betheiligt ist (§. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1856, 
Ges. S. 1856, S. 45) 
10) ulle Verhundlungen und Auslorligungen, woelche die obervormundschafl- 
liche Aulsicht über cinen Minderjührigen, Cemülhskrunken oder sonst wegen 
seines körperlichen Zustandes Bevormundelen beirellen, dessen Vermögonsubwurf 
lhrlich 175 Fl. = 100 Thlr. nichl übersteigl. Bei einem Vermögensabwurse 
von 175 Fl. = 100 Thlr. bis zu 700 Fl. = 400 Thlr. I#rilt nur die IHlüllte 
uller Sporlchunsillze ein"). Pensionen, Waisen= oder andere Unterstützungen kom. 
men hierbei nicht in Anschlag. Besteht Eine vormundschaftliche Verwaltung hinsicht- 
lich des mehreren Pflegebefohlenen gemeinschaftlich zugehörigen Vermögens, so ist der 
Gesammtbetrag dieses Vermögens maßgebend. Nach dem Ausscheiden Einzelner kom- 
men lderen Vermögenstheile in Abzug. Wo der Vermögensabwurf wegen des Nieß. 
brauchs eines Dritten oder sonst nicht zu ermitteln ist, wird derselbe von dem Werthe 
der nuhttagenden Gegenstände mit 4 vom Hundert berechnet. 
% (icsckz dom 5P Mai 1665. Au. 1.
	        
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