Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

252 1868. 
Wird eine Erbschaftslache lediglich im Interesse eines unter BVormundschaft slehen- 
den Miterben gerichtlich verhandelt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten nur dem 
Pflegebesohlenen zur Last. 
Diese Bestimmung erleidet jedoch auf solche Handlungen, welche auch ohne die 
Betheiligung eines Pflegebefohlenen vorgenommen werden müssen, wie Testaments- 
, eröffnungen, Eigenthumszuschreibungen, desgleichen auf die durch das Verschulden 
anderer Interessenten veranlaßten gerichtlichen Schritte keine Anwendung. 
Rücksichtlich der Verschwender und Abwesenden findet nirgends eine Sportelfrei 
heit statt. 
11) Alle Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stistungen oder mit dem Reckte 
der milden Stiftungen sonst versehene Institute; ferner öffentliche Armen, Krankene, 
Arbeits= und Besserungs-Anstalten, endlich auch die Gemeinden in den die Mittel 
und Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten; diese sämmtlichen In- 
slitute und Corporationen jedoch nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf ausländische Kirchen, Pfarreien nur dann 
ultd insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten, denen die sraglichen Rechts- 
subjecte angehören, den gleichartigen Rechtssubjecten des Fürstenthums die gleiche Ver- 
günstigung erweislich zugestehen. 
12) Alle mit Fürstl. Landescasse, Kirchen und milden Stiftungen abgeschlossenen 
Pacht · Mieth-, Dienst- und Arbeitsverträge, mit Einschluß der gerichtlichen Aner- 
kennung derselben, sobald die vertragsmäßig bestimmten Leistungen die Summe von 
0 Kr. = 2 Thlr. pro Jahr nicht übersteigen. 
13) Alle Angelegenheiten der Mitglieder, Subalternen und Diener einer Behörde 
(kinschließlich der in Ruhestand versetzten und zur Disposition gestellten Beamten) bei 
derselben Behörde, soweit sie weder prozessnalisch verhandelt werden, noch Verhand- 
lungen über Grundstückserwerbungen oder Hypotheken= oder Privilegienbestellungen 
betreffen. 
In den Fällen der .# 1. 2 und 11 muß, wenn der Gegner in die Kosten ver- 
urtheilt wird, derselbe auch diejenigen tragen, von welchen die sportelfreie Partei frei 
geblieben ist. Ebenso hat die zur Kostenerstattung verurtheilte sportelfreie Partei dem 
Gegner die von diesem verlegten Kosten zu erstatten. 
Im Betreff der Kostenfreiheit der zum Armenrecht verstatteten Partei bewendet es 
bei den darüber andenweit erlassenen Bestimmungen.
	        
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