Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 253 
S. 6. 
Von 3 lA l h nur folgende d lpfli ke 
I. Jede vom tublsearaten! oder einer Verwaltungsbehöme auf An- 
suchen ausgewirkte besondere Verleihung, Erlaubniß, Befreiung oder Bescheinigung, 
wie die Verleihung von Privilegien, Contessionen, Dispensationen, Vereinsrechten 2c. 
die Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Bürgern, Schuß= und Flurgenossen r 
Von dieser Sportelpflichtigkeit sind jedoch ausgenommen: 
1) jede baupolizeiliche Erlaubniß, welche keine Ausnahme von der Regel, sondern 
blos das Nichtvorhandensein eines Bedenkens ausspricht;) 
2) die Angelegenheiten der Landes-Feuer-Societät; 
3) die Legalisirung der Heimaths- und Trauscheine, sowie der Dienstbücher durch 
die Verwaltungsbehörde; 
4) abschlägige Bescheidungen auf Gesuche um die erwähnten Verleihungen 2c. In 
der zurückweisenden Verfügung kann jedoch dem Antragsteller für den Fall, daß derselbe 
sich nicht hierbei beruhigt, die Tragung der Kosten für die durch seine weiteren vergeb- 
lichen Anträge entstehenden Verhandlungen und Verfügungen angedroht werden, welche 
Androhung eintretenden Falles zu verwirklichen ist. 
5) Alle blos aus der Oberaussicht des Staates über ein Gemeinde-, Kirchen-oder 
zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungsvermögen heworgehenden Genehmigungsdecrete 
und Erlaubnißertheilungen. 
II. Die zur Competenz der Verwaltungsbehörden gehörigen Streitigkeiten zwischen 
mehreren Betheiligten, welche gewisse Rechte und Handlungen in Anspruch nehmen oder 
die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten. Insbesondere fallen demjenigen, 
welcher bei einem im Verwaltungswege eingeleiteten Edictalverfahren grundlose Au- 
sprüche und Einwendungen in Bezug auf den Bau neuer Anlagen und Werke erhebt, 
die hierdurch entstehenden Kosten zur Last. 
—. Die von den Verwaltungsbehörden erledigten Polizei= und Diseiplinar- 
Strafsachen. Werden indeß dergleichen Sachen durch die freiwislige Entrichtung der 
nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche und zur Strasproceßordnung 
(Ges. S. 1850, S.74) angeforderten Geldstrafen erledigt, so kommen keine Kosten 
in Ansatz. 
IV. Die im polizeilichen Interesse vorgenommenen Nevisionen von Privat-Unter- 
nehmungen und Einrichtungen, falls diese Revisionen eine Abweichung von den dieser- 
% Aeiddl. deh unten S. Gl. VI.
	        
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