Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post-Anstalt nach 
dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX Die Ober-Post-Directionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauf- 
tragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesondere bei 
den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich abzukürzen. 
Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde 
erforderlich. 
X Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
XI Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des 
Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
XII Die an den Dienst-Localen der Post-Anstalten befindlichen Briefkasten 
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei 
Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst-Local gelegt werden, ist auf 
Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die 
Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be- 
treffenden Posten zum Postdienst-Local gelangen. Zu welchen Zeiten die Briefkasten 
regelmäßig geleert werden, ist zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
S. 24. 
Frankirungs-Vermurk. 1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk 
Nicht oder ungenügend 
nit 47 frankt (frei, franco, fr. ꝛc.). durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind 
wolln Hrankirungo bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, 
zwang bestehl oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerke, für welche das Porto 
durch Freimarken oder Franco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im Brief- 
kasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amt- 
lich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
II Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Ab- 
sendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so 
werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem 
zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zurückgegeben. 
S. 25. 
Einlieferungeschein. 1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen 
Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Post-Anstalt zu erthei- 
 
	        
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