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weit solche bei jener vor dem Uebergange noch nicht gebucht sind, ganz bei der lehteren,
nach Maßgabe der für diese bestehenden Vorschristen, in Ansat.
Baare Auslagen werden bei der Casse derjenigen Behörde, bei der sie entstanden
sind, in Ausgabe gebracht, aber nur von derjenigen Bebörde, bei welcher die übrigen
Kosten liquidirt werden, in die Soll-Einnahme eingestellt, ohne daß eine Erstattung
aus der einen in die andere Casse stattfindet. Die für die gemeinschaftlichen Gerichte
gegebenen Vorschriften in Betreff der Buchung der Kosten und der Behandlung des
Verlagswesens werden hierdurch nicht abgeändert.
S. 16.
Die Kostenliquidirung erfolgt in allen Sachen, welche durch eine Versügung
beseiligt werden, bei Erlaß der Verfügung, in Mandatsprozessen sofort mit der Aus-
sertigung des Mandats; in denjenigen Angelegenheiten, bei deren Verlaufe gewisse
Abschnitte des Verfahrens vorkommen, regelmäßig beim Eintritt eines solchen Ab-
schnittes, deshalb in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beim Schlusse einer Prozehinstanz;
außerdem bei Beendigung der Sache.
Die Kosten sind in der Executionoinstanz B. sofern kein Liquidationsverfahren
voraussichtlich ist, mit der jed „in Vormundschafts-
sachen nach Schluß eines jeden Jahres und da, wo Rechumg gelegt wird, nach Justi-
fication derselben, im Fall des S. 30 der Vormundschafts-Ordnung aber nach der Ne-
vision, in nichtstreitigen berterüicen Rechtssachen, sowie in Verwaltungsangele.
genheiten bei Ausfertigung der betreffenden Verfügung zu liquidiren und einzuheben.
Contracte, Zeugnisse und sonstige Urkunden, sowie auf Verlangen gefertigte Ab-
schristen dürfen in der Regel nur gegen Zahlung der Sporteln ausgehändigt werden.
. 17.
In allen bürgerlichen Rechtssachen sind demjenigen, welcher
die Thätigkeit des Gerichts in Anspruch nimmt, die Kosten der
hierdurch ausgewirkten Verfügungen in Rechnung zu stellen.
Dieser Grundsatz gilt auch im Concursproceß. Es werden danach die Koslen für
solche Verfügungen und Handlungen, wobei der Contradictor oder Massepfleger oder
die Gläubigerschaft Extrahent ist, mit Einschluh der Edictalladung, des Liquidations=
termins und aller sonst im Interesse der Gesammtheit, auch ohne ausdrückliche Anre-
gung, vorgenommenen Handlungen der Masse zugeschrieben. Requisitionskosten, welche
durch Ladung eines Gläubigers nach dem Liquidationstermine erwachsen, sind jedoch
von diesem allein zu tragen. Auch sind im Mandatsverfahren die Kosten für das aus
Kürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetfammlung XXIX. 39