Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

2% 1868. 
1) zu den Sportelunslisen der S§. 27, 28, 20 und 30 des (:icseles vom 4. Mürn 
1859 im gunzen Belrage; 
2) 2u allen übrigen Sportclunsilzen 
#u. im Beunge von einem Viertel der Sportel, dulern dos Klugobjert. 
den Werth von 875 Fl. = 500 Thlr. nicht übersteigt,, oder wenn es un- 
schälzhar isl, sowie in Ehescheidungssachen; 
b. im hülltigen Beirage in allen übrigen Füllen. — 
Aus dio Waisenhausgebühren erstreckt sich der Zuschlag nicht. 
*2 . 
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BweiierAvsrlJnitt 
Allgemeine Sportelsätze für Justiz= und Verwaltungsbehörden. 
8. 26. 
1) Abschriften, wörtliche Actenauszüge, Actenverzeichnisse, ein- 
schließlich der Vergleichungsgebühr, für eine Seite 3 Kr. rew. 1 Sgr. 
für zwei Seiten 7,„ = 2 „ 
für einen Bogen 14 „ = ; 
bei gebrochenen Bogen für jede Seite 8 Pf. 
ahwesenheits- Vormünder, Bestellungsscheine derselben, siche Sahellmg. 
affixiens. Regisratur, siehe Edictalladungen und Bekanntmachungen. 
2) Anerkennung von Unterschriften, nämlich für die darüber aufzuneh- 
mende Registratur und den auszufertigenden Schein, jedoch mit Ausschluß 
der etwaigen weiteren Verhandlungen und zwar 
u. bei Anerkennung einer Urkunde über geringfügige Geschäfte und Ver- 
handlungen 5 TKr. = 10 Sgr. 
b. bei Anerkennung einer Urkunde über wichtige Geschäfte und Iishur 
lungen 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
	        
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