Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

264 1868. 
20) Ladungen, Edictalladungen und Subhastationspatente, einschließlich 
der Affirions- und Refxions-Registraturen 
2 Fl. 20 Kr. = 1 Thlr. 10 Sgr. 
alin. 2 det NK 8 findet auch hier Anwendung. 
Ladungen s. Behändigung. 
21) Prototolle über eine Verhandlung wmit Inbegriff aller babel vorkommenden 
Handlungen, wie der Eidesäbnahme, des Zeugenverhörs, einer Besichligung, 
Ver- und Entsiegelung, 
bei dem Einzelrichter 35 Kr. = 10 Sgr. 
bei elnem Collegialgerichte 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
Wird eine Entscheidung dabei ertheilt oder dauert die Verhandlung länger 
als eine Stunde oder enthält das Protocoll mehr als einen Bogen, 
beim Einzelrichter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr., 
beim Collegialgerichte 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr., 
jedoch Publikationstermine nut 35 Kr. = 10 Sgr. 
Eine Niederschrift über eine vor= und nachmittägige Verhandlung in einer 
und derselben Sache ist als ein Protocoll zu betrachten. 
22) Randbeschlüsse, welche eine außerdem unvermeddliche schriftliche Auskertig Aug 
vertreten 18 Kr. resp. 5 Sgr. bis 35 Kr. = 10 Sgr. 
Alle anderen Randbeschlüsse sind frei, insbesondere diejenigen. vahe 
Instruttionen! an! Sübalterne nckschtlich der Führung und Votlegung von 
Acten, weg s gung der u. s. w. enthalten. 
23) Randzeugnisse 35 Kr. = 10 Sar. 
Rechnungen s. Nevision 
Refixions-Registratur s. Afffrions-Registratur. 
24) Registraturen (Miederschriften über einseitige Anbringen und Erklärungen cder 
eigene Bemerkungen der Behörden), insoweit kein besonderer Ansatz vorzze- 
schrieben ist, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr. 
Insinnations-Registraturen, ferner Niederschriften, welche im Gehtt 
der dienstlichen Ordnung erfolgen, den Geschäftsgang bei der Behörde oder 
sonstige Officialsachen betreffen, sind durchgehends frei. 
25) Registrirung eines in urkundlicher Form auszufertigenden Vertrags, Erb- 
antrittsscheines und dergleichen 35 Kr. = 10 Sgr. bis 7 Fl.= 4 Thlr.
	        
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