Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

266 1868. 
Dritter Abschnitt. 
Sportelansätze der Iustizbehörden. 
A. In streitigen Rechtssachen. 
Bei den Einzelgerichten. 
27 
. 27. 
I. Wenn die Klage vor weiterer Verhandlung zurückgewiesen oder vor dem anbe- 
raumten Termine zurückgenommen oder die Sache durch ein erlassenes Mandat erledigt 
wird, kommen bei einem Gegenstande 
n) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 kn Werth 
4 Kr. = 4 Sgr. bis 42 4 12 Sgr. 
Mit Zuschlug 28 Kr. = 3 Sgr. i Fl. 24 Kr. = 24 S 
b) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis 175 Fl. = 100 unt 
42 Kr. -— 2 bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thrr. 
Klit. Kuschug PFl. 24 Kr. = 24 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Tbhir.) 
in Ansatz. 
Werden Einwendungen gegen das erlassene Mandat erhoben, so cessiren diese 
Kosten und gehen in denen des einzuleitenden Prozesses unter. Dieselben sind des- 
halb nicht vor eingetretener Rechtskraft zu buchen. 
8. 28. 
II. Wenn die Sache durch Contumacialerkenntniß oder durch Verzicht, Vergleich 
oder Zugeständniß vor Aufnahme der rechtlichen Verhandlung beendigt wird, kommt 
in Ansatz bei einem Gegenstande 
u) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth 
18 Kr. resp. 5 Sgr. bis 52 enr ucn. 15 Sgr. 
Ait Zuschlug 35 Kr. - 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 kr. 17 
h) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis zu 175 Fl. = 100 u 
52 Kr. resp. 15 Sgr. bis 2 Fl. 20 Kr. = 1 Thlr. 10 Sgr. 
Mit Zuschlug 1 Fl. 45 Kr. = 1·Thlr. bis 4 Fl. 40 Kr. = 2·Tr. 20 Sgr. ) 
S. 29. 
—. Wenn die Sache nach stattgehabtem rechtlichen Gehör der Parteien, aber 
ohne daß damit Beweisaufnahmen verbunden waren, durch Erkenntniß, Verzicht, 
Vergleich oder Zugeständniß beendigt wird, kommt in Ansatz bei einem Gegenstande 
  
½% Cseir vom 27. December 1807, F. 2.
	        
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