Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

268 1868. 
sür wirkliehe Tistribuionsbeschcide 3 Fl. 30 Kr. = 2 Tlär. bis 10 Fl. 30 Kr. 
- 
Platz. , 
U’ch-»sssoklclmälsgsvsgl.Aas-langg-§.3?. 
§.34. 
In der Exccutionsinstanz, einschließlich der darin in Folge kreisgerichtlichen Auf- 
trags vorgenommenen Handlungen, werden die allgemeinen Ansätze liquidirt, und zvar 
c) zum Viertheil in Sachen unler 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth, 
5) zur Hälfte in Sachen von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis zu 175 Fl.— 100 Thlr. 
Werth und 
e) ganz in Sachen von 175 Fl. = 100 Thlr. und darüber Werth. 
Es kömmt hierbei lediglich die Summe, welche beigetrieben werden soll, in Rück- 
sicht, keineswege das frühere Klagobject. 
Wegen des Spomelzuschlage vergl. Aumerkung zu F. J. 
8. 35. 
Bei deu Kreisgerichten. 
I. In denjenigen Prozeßsachen, welche bei den Kreisgerichten in erster Instanz 
verhandelt werden, kommen für die einzelnen gerichtlichen Handlungen die allgemeinen 
Sportelansätze in Anwendung. (##s winden jedoch mit Ausschluß der üheicheidungosachen die Anfäte 
b 1 
17, Ik. 15, 21, 22. 24 und 26 um die Sällte elbeht, wenn dao Klagobject den Werkh 
von 1750 gl. = 1000 Thlr. übersleigt.) 
Außerdem werden liquidirt: 
u) für Entscheidungen ohne vorheriges rechtliches Gehör des Gegentheils, 
Conlummciul— — un für unbedingte Mandate 
1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. bis 7 Fl. - 4 Thlr. 
b) für Beweisinterlocute, (Contumnacial. Ettmmisse) und Enischeidungen, gegen 
welche das Rechtsmittel des Recurses zulässig ist, 
3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
5*7 Gesch vom 5. Mai 1665, An. 
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lunekckchockmänumuscblngdMCIWMDAM 4, 12, 15, 17, 18. 19. 21, 
2 und. 26 um dio IMelle crhohl, wenn das Miagobject den Werth von 150 . — 1000 Thlr. W 
mieck E——— 
Cescu vom 5. Mai 1865, Ar. 7 XKA 2.
	        
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