Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

270 1868. 
8. 37. 
In den Ansätzen für Entscheidungen in der Appellationsinstanz (8§. 35 und 36) 
sind alle darauf bezüglichen Niederschriften und Ausfertigungen des erkennenden Ge- 
n- inbegrisfen; dagegen berechnet das Geriht, bei welchem die Berufung eingelegt 
wir h einzelnen Handlungen nach den 
r*- Sportelanshen. Dieselben werden jedoch in solchen Fällen bei den Ein- 
zelgerichten in Rechtssachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thir. Werth nur zur Hälfte 
in Ansatz gebracht. 
Die Vewielfältigung der Entscheidung wird als Abschrift berechnet. 
Anm. Zu den Sportelunsülzen der §§. 33, 34, 35 und 36 wird cin Zu- 
schlug erliohen und zwar 
u. im Beirage von einem Viertel der Sporiel, dulern dus Klagobjeck den 
Werih von 675 Fl. = 500 Thlr. nicht ubersteigt, oder wenn es unschiila- 
bur isl, sowic in Ehoscheidungssuchen, 
b. im Hiulstigen Beiruge in allen übrigen Füllen.) 
  
9. In nicht streitigen Rechtosachen. 
von ½ alich Ergentbum. 
Für die gerichtliche Zuschreibung unbeweglichem Eigenkhum kommen in Ansatz 
1) bei Gegenständen bis zu 100 Fl. bez. 50 Thlr. Werth 2 Fl. bez. 1 Thrr. 
2) bei solchen von 100 Fl. bez. 50 Thlr. bis 200 Fl. bez. 100 Thlr. 
1. 
  
ülch 1 
l. bez. 2 Thlr. 
3) von jedem weiteren 100 Fl. bez. 100 Thlr. bis zu 3500 Fl. = 98 Ern 
1 Fl. bez. 1 Thir. 
4) von 3500 Fl. = 2000 Eu- an tritt noch 2 * ) 
Ferner ist von jedem 100 F 4 Kr. 
von jedem 100 r*rs71 . ·.·. 2 Sgr. 
zur Wussenbmtause zu zahlen. 
Bei Berechnung des Werths kommen nur die Inmobilen in Anschlag, keines- 
wegs das mit veräußerte Inventarium oder sonstige Mobilia 
Vorsiehende und die nachfolgenden Bestimmungen ln auch für die Zuschreibung. 
*“ escie vom 27. Deerwmber 1867, K. 2. 
“) Verll. Crrck vom 5. M#i 1865. # 9 nd (icsch dom 27. Ucerunler 1807,
	        
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