Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 271 
von Bergeigenthum, jedoch sind anstatt der Gebühr in das Waisenhaus nach dem Gesetze 
vom 9. Februar 1855 folgende Beträge an die Bergzehntarmuthscasse zu entrichten: 
u) wenn der Kauf= bez. Taxwerlh bis 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr. beträgt, 
9 Kr. bez. 2) Sgr. 
b) weun er mehr als 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr., aber nid über v57 Fl. = 
100 Thir beträgt, 52 Kr. bez. 15 Sgr. 
e) von jedem folgenden 87 Fl. 30 50 Thlr. * Kr. bez. 5 Sgr. 
Für Erbantrittschei ne der als gös eintretenden Ascendenten, Descenden- 
ten und Ehegatten findet ein Viertheil der §. 38 normirten Ansätze, jedoch nicht unter 
1 Kl. 10 Kr. = 20 Sgr; für Erbrecesse in Bezug auf den Nachlaß eines Ascen, 
denten. Descendenten u7 —n die Hälfte obiger Ansaßt, jedoch nicht unter 
1Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. st 
8. 40. 
Uebernehmen bei Erbtheilungen oder der elterlichen Vermögensabtretung verschie- 
dene Interessenten verschiedene Grundstücke oder erwirbt Jemand Grundstücke von ver- 
schiedenen Besitzern oder ersteht mehrere Grundstücke in einer Versteigerung, so wird, 
wenn die desfallsige Zuschreibung in einer Urkunde erfolgt, der Sportelbetrag vom 
Gesammtwerth der zugeschriebenen Immobilien berechnet. 
Der von dem einzelnen Interessenten zu tragende Kostenantheil wird unter Berück- 
sichtigung des Werths der demselben zugeschriebenen Grundstücke festgestellt. 
41. 
In Tauschfaͤllen ist nur der Werih des größeren Grundstücks, nicht beider Tausch- 
objecte in Ansatz zu bringen. 
Bei Tauschverträgen, die lediglich eine Zusammenlegung der Grundslilcke 
im Interesse der Lundeskullur bezwecken, kommi nur der vorschriltsmitssigen 
Sportelsitzo zum Ansalz.“) 
S. 42. 
Werden Grundstücke verschiedener Gerichtsbezirke des Inlandes in einer Ur- 
kunde übereignet, so hat jede Behörde nur den Werth der Grundstücke ihres Bezirks 
in Ansatz zu bringen. 
Diese Vorschrist findet auf Tauschverträge keine Anwendung. 
% Vergl. Ceselzr vom 5. Mei 1665, Au. 10 und GCesei vom 27. December 1867, F. 1. 
½%) Cesciz vom 5. Mel 1805. An. 11.
	        
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