1868. 273
2) bis 200 Fl. bez. 100 Th r. 2 Fl. bez. 1 Thlr.
3) von da an tritt 1 Prozent und
4) von 3500 Fl. = 2000 Thlr. ab 1 Prozent hinzu.
5) Bei unbestimmten Summen 52 f bez. 15 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.*
Für die bloße Vormerkung einer Hypothek findet die Hälfte dieser Ansätze statt
und bei deren wirklicher Eintragung die andere Hälfte.
8. 46.
Für die Eintragung eines Vorzugsrechtes in das Privilegienbuch
1) bei Summen bis zu 200 Fl. bez. 100 Thlr. 40 Kr. bez. 10 Sgr.
mit Zuschlug 1 Fl. bez. 15 Sgr.
2) bei größeren Summen von jedem weiteren 100 Fl. bez. 100 Thlr.
10 Kr. bez. 5 Sgr.
mit Zuschlug 15 Kr. bez. 7 Sgr. 6 Pl.
jedoch nicht mehr als 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.
mil Zuschlug 26 Fl. 15 Kr. = 15 Thlr.
3) bei unbestimmten Summen 35 Kr. = 10 Sgr. bis 3 Fl 30 Kr. = 2 Thlr.
mit Zuschlag 52 Kr. 4 II. = 15 Sgr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Tilr.“.)
Rücksichtlich der Vormerkung gilt das bei den Hypotheken Bestimmte.
. 47.
Für die Einzeichnung der Cession, Verpfändung, gerichtlichen Ueberweisung, Ab-
lösung, Prioritätseinräumung einer Hypothek oder eines Privilegiums kömmt ein Vier-
theil der Ansätze der Eintragung oder Vormerkung der Hypothek, jedoch nicht unter
r. bez. 5 Sar.
mit Zusching 27 Kr. bez. 7 Spr. 6 DPf.“)
in Rechnung.
8. 48.
Für die Löschung einer Hypothek und eines Privilegiums 3 der Sportel, welche
für den Eintrag bestimmt ist, mindestens jedoch 18 Kr. bez. 5 Sgr.
mit Zuschlug 27 Kr. bez. 7 Sgr. 6 Pl.
und höchstens « 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
— mit Zuschlag 5 Fl. 15 Kr. — 3 Tulr. **)
5 Vergl. Gesclz vom 5. AMui 1805. Arl. 13 und Geseir vom 27. December 1807, F. 1.
) eselz vom 27. December 1007, T. 2.
ürstl. Schw. Rudolst. Gesetztamul. xxix. 41