1868. r
2. Von der wirklichen Ausgabe beträgt die Depositengebühr eben so viel wie von
der ursprünglichen Einnahme.
3. Für jede Ausleihung und eben so für jede Wiedereinziehung deponirter Gelder,
mit Inbegriff der Aufbewahrung der Obligationen, wird für jeden Gulden 1 Kr., für
jeden Thaler 2 Spf. in Ansagz gebracht.
Wenn deponirte Documente zum Behuf der Einziehung und Wiederausleihung
des dadurch verbrieften Copitals oder zu irgend einem andern vorübergehenden Zweck
zurückgenommen, nachher aber dieselben Documente oder auch an ihre Stelle andere
Documente von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine Depositen-
gebühr anzusetzen. Wird jedoch an die Stelle des zurückgenommenen Documents ein
Document von höherem Betrage deponirt, so ist solches, insoweit es den Betrag des
berausgenommenen Documenks übersteigt, als ein neu deponirtes anzusehen und ist
für diesen Mehrbetrag die gesetzliche Depositengebühr anzusehen. Tritt an die Stelle
des herausgenommenen Documents ein Document von niederem Betrage, so ist die von
„der wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositengebühr von dem Betrage der Dif-
ferenz zwischen beiden Documenten seiner Zeit anzusetzen.
F. 55.
Diese Depositengebühren finden nur dann statt, wenn der Gegenstand wirklich in
das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen worden war.
Von CGeldern und Documemen der Pllegebesohlenen — Verschwonder und Ab-
weschde nusgenommen — werden, wenn der Vermögensubwurl 50 Fl. bezüglich
30 Thir. jährlich nicht ühersteigl, gur keine Depositengebühren, bei einem Vermö-
gensubwurse von dber 50 Fl. bezüglich 30 Thlr. bis 700 Fl. = 400 Thlr. nur ein
Vieriheil, ausserdem uber die Ilülltc der §. 54 normirien Sülne entrichucl, dalern der
Grund der Deposilion einzig und ullein in dem bevormundelen Zuslunde der Dllege-
belohlenen liegl. Die Erben oder undern Rechtsnuchfolger derselben huben für die
Wirkliche Ausgube solcher Gelder den vollen Ansalz zu emtrichien.)
Von der Depositengebühr für wirkliche Einnahme (§. 54, V. 1) und Ausgabe
(§.54, V. 2) wird die eine Hälste zur Sporteltasse verrechnet, die andere Hälste füllt
den Depositenbewahrern dergestalt zu, daß davon wiederum 2 Drittheile dem Depositen-
Buchführer, ein Drittheil die übrigen Schlüsselinhaber beziehen. Die Depositenge-
bühren für die Ausleihung und Wiedereinziehung deponirter Gelder (§. 54, v. 3) er-
halten die Depositenbewahrer nach dem angegebenen Verhältnisse allein.
% (icsein vom 5. MNei 1605, An. 15.