Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

280 1868. 
b. Bei den Geistlichen. 
1) General-Superintendent . . 20Fl. 
2) Superintendenten . .. 10 Fl. 
3) Oberpfarrer . . . . . . 7Fl. 
c.BcidetnMilitai-. 
1) Major . . . .. .. . ·30Fl. 
2) Hauptleute 235 Fl. 
3) Oberlientenanks und Miltairbeamte mit Oberlientenantksrang . 20FL 
4) Unterlieutenants und Militairbeamte mit Unterlieutenantsrang 15 Fl. 
8. 57. 
Durch die vorstehende Classificirung sollen die bestehenden Rangverhältnisse in 
keiner Weise beeinträchtigt oder modificirt werden. 
Sollten Decrete auf Titel oder Stellen ausgefertigt werden, welche hier nicht 
namentlich aufgeführt sind, so wird nach den Ansähen derjenigen Kategorie liquidirt, 
welcher sie nach den üblichen Nangverhältnissen am nächsten kommen. Diejenigen 
Diener aber, die bei ihrer Bestellung Verpflichtungsgebühren zu zahlen haben, sind 
von der Entrichtung der Decretssporteln srei. 
8. 58. 
Wird einem Beamten nur ein hoͤherer Titel ohne höheres Amt ertheilt, so ist 
für das Decret nur so viel anzurechnen, als der Unterschied zwischen dem Ansatze für 
das letzte Decret und das neue beträgt. 
Bleibt ein Beamter in einer und derselben oben A. 1. u. 1—8 aufgeführten Clas- 
sen stehen, z. B. bei der Ernennung eines Actuarins zum Amtscommissair, so ist die 
Hälste des Sportelansatzes für die betrefsende Classe zu entrichten. 
8. 59. 
Auf Nachsuchen erheilte Titel an Personen, welche nicht im Fürstlichen Dienste 
stehen, unterliegen einem höheren Ansatze, dessen nähere Bestimmung sũt jeden einzel- 
nen Fall ausdrücklich vorbehalten bleibt. 
F. 60. 
Bei allen Bestallungen ist noch der 6. Theil der zu liquidirenden Sporteln für die 
Fürstliche Waisenhauscasse zu berechnen und auherden kommen 1 Fl. 45 Kr. Diener- 
gehühren in Ansatz.
	        
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