Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 281 
Letztere können bei den höheren Stellen auch bis 3 Fl. 30 Kr. berechnet werden. 
Bei den Stellen A. 1. u. 9 bleiben jedoch Waisenhaus= und Diener-Gebühren 
außer Ansatz. 
2) Bei Besoldungsverwilligungen. 
S. 61. 
Neben und außer den Bestallungs= oder Verpflichtungssporteln werden für Be- 
soldungen und Besoldungszulagen berechnet 
von bis zu 25 Fl. inel. . ishts, 
von über 25 Fl. bis 100 ör inch. . . . . 2Pkoccnk 
von über 100 Fl. . . .3Pkocent 
Außerdem ist (abgesehen von der Clase A. I. a. 5 für die Fürstliche Waisen- 
hauscasse der 6. Theil der Sporkeln und dann noch 1 Fl. 45 Kr. an Dienergebühren 
zu liquidiren. 
F. 62. 
Dienstgrundstücke, Dienstwohnungen und Naturalien überhaupt werden nach dem 
designationsmäßigen Werthe in Ansah gebracht. 
Bei Besoldungszulagen kommt nur der Betrag der wirklichen Zulage in An- 
rechnung. 
3) Bei Dienstentlassungen. 
8. 63. 
Bei Dienstentlassungen wird weder für das Abschiedsdecret oder Rescript noch 
für die Pension oder das Wartegeld eine Sportel berechuct. Wohl aber werden 
1 Fl. 45 Kr. für das Waisenhaus und 1 Fl. 45 Kr. Dienergebühren liquidirt; 
aber auch dies bleibt außer Ansaß, sobald der Beamte ohne seinen Antrag oder 
sogar gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt und zur Disposition ge- 
stellt wird. 
Erhält der Verabschiedete bei seiner Entlassung einen höheren Titel, so kommt 
dafür die vorschristsmäßige Taxe in Ansah. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesensammlung XXIX. 42
	        
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