1868. 281
Letztere können bei den höheren Stellen auch bis 3 Fl. 30 Kr. berechnet werden.
Bei den Stellen A. 1. u. 9 bleiben jedoch Waisenhaus= und Diener-Gebühren
außer Ansatz.
2) Bei Besoldungsverwilligungen.
S. 61.
Neben und außer den Bestallungs= oder Verpflichtungssporteln werden für Be-
soldungen und Besoldungszulagen berechnet
von bis zu 25 Fl. inel. . ishts,
von über 25 Fl. bis 100 ör inch. . . . . 2Pkoccnk
von über 100 Fl. . . .3Pkocent
Außerdem ist (abgesehen von der Clase A. I. a. 5 für die Fürstliche Waisen-
hauscasse der 6. Theil der Sporkeln und dann noch 1 Fl. 45 Kr. an Dienergebühren
zu liquidiren.
F. 62.
Dienstgrundstücke, Dienstwohnungen und Naturalien überhaupt werden nach dem
designationsmäßigen Werthe in Ansah gebracht.
Bei Besoldungszulagen kommt nur der Betrag der wirklichen Zulage in An-
rechnung.
3) Bei Dienstentlassungen.
8. 63.
Bei Dienstentlassungen wird weder für das Abschiedsdecret oder Rescript noch
für die Pension oder das Wartegeld eine Sportel berechuct. Wohl aber werden
1 Fl. 45 Kr. für das Waisenhaus und 1 Fl. 45 Kr. Dienergebühren liquidirt;
aber auch dies bleibt außer Ansaß, sobald der Beamte ohne seinen Antrag oder
sogar gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt und zur Disposition ge-
stellt wird.
Erhält der Verabschiedete bei seiner Entlassung einen höheren Titel, so kommt
dafür die vorschristsmäßige Taxe in Ansah.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesensammlung XXIX. 42