Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu 
ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post- 
Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat 
diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der 
Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgen- 
den Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat 
bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung 
aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehen- 
den Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Mahregel. der 
Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88. 14 und 15) zum 
Zwecke der Controlle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt. 
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8. 30. 
iii der Peiliude 1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen 
daltung in aansthum Bundes, die angekommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus 
er Bestellun wie 
Umfande Aroed senden (bestellen) )zu lassen, erstreckt sich: 
nach legeustene. 1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 
bezirte der Aufgabe- 2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waa- 
Post-Anstalt. 
ost- Anstal renproben, 
3) auf Post-Anweisungen, 
4) auf Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Declaration, 
5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und 
Packete, deren Werth declarirt ist. 
II So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe 
mit declarirtem Werthe, Packete mit declarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen 
und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der 
Post-Anweisung), Packete ohne declarirten Werth dagegen auf Grund des behändigten 
Begleitbriefes von der Post abgeholt werden. 
Ill An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestel- 
lung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst bestimmt sind (Stadtbriefe), be- 
stehen, werden für den Stadtpost Verkehr (Orts-Bestellbezirk) angenommen:
	        
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