Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

204 1868. 
22) Für Zeugnisse in Bezug auf Militairpflicht, wenn sie auf 
frühere Wahrnehmung sich beziehen 
23) Gebühren, welche Abiturienten zu enttichten. die das Lan- 
desgymnasiun nicht besucht haben, im Betrage v. 
Für Gymnasialbibliothek und Sporteln . . 
Aumerkung. Die Gebühren sub 35 19 —23 Füchen n in 
die Casse des Gymnasialficcus. 
II. Kirchen, und Schulen-Inspectionsgebühren. 
6 68. 
Die Kirchrechnungs-Abhörungs-Gebühren sind bei 
  
. sch hlerbei. 
Die Kirchen-Visitationen werden mit den Local. Kirch- 
rechnungs-Abhörungen verbunden und beruhen die diesfallsigen 
Gebühren auf örtlicher Observanz. 
In anderen Kirchen= und Schulene Iulperian Angelegen- 
heiten finden nirgends Gebühren statt, ausgenomme 
1) die vorschristsmäßigen Diäten kuinachurnaigen Verichtun- , 
gen außerhalb der Flur des Wohnortes; 
2) Botenlohn jedoch nur dann, we die Absendung eines 
besonderen Boten unvermeidlich wa 
3) Bei Einweihung einer Kirche, ense„ Altars, Friedhofs, 
Anhörung einer Probepredigt 
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des elflichen 
Inspectors, einschlleßlich der Predigt. 
Anmerk. Ist an dem Orte, wo eine Localverrichtung vor- 
genommen wird, kein anderes schickliches Unterkommen zu 
finden, so ist der Pfarrer verpflichtet, den mit dem Ge- 
schäft Beaustragten Wohnung, Licht, Heizung und Spei- 
sung zu geden. Dafür erhält der Pfarrer von der Ge. 
bühr jedes Beauftragten täglich 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
  
  
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